Die Grundlage des internationalen Flüchtlingsschutzes bildet auch heute noch die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und das Protokoll von 1967. Darin ist festgelegt aus welchen Gründen eine Person als Flüchtling anzuerkennen ist.

Dieser Schutz wird durch weitere internationale und nationale Schutzvorschriften ergänzt. In Deutschland prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob ein Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Form des Schutzes hat.

Hierbei hält es sich an eine festgelegte Prüfabfolge, die sowohl internationalen Flüchtlingsschutz, europäischen subsidiären Schutz als auch nationalen Schutz aus humanitären Gründen umfasst. Durch die Zuerkennung einer Schutzform entsteht ein vorübergehendes Bleiberecht. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nicht vor, lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab.