Das Verfahren soll sicherstellen, dass jeder Asylantrag innerhalb der Europäischen Union (nur) einmal geprüft wird. Geregelt ist das Verfahren durch die europäische „Dublin-III-Verordnung“ (EU-Verordnung Nr. 640/2013), die in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island Anwendung findet.

Häufig gestellte Fragen

Wer fällt unter das Dublin-System?

Unter das Dublin-System fallen alle Personen, die in einem am System beteiligten Staat (EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Personen, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Dublin-Staat erhalten haben, fallen nicht unter die Dublin-III-Verordnung.

Stellt jemand einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst, ob Deutschland überhaupt für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hierzu befragt es die Antragsteller insbesondere, wann und wo die Einreise nach Europa stattgefunden hat und prüft in der Datenbank EURODAC, ob in einem anderen beteiligten Staat bereits Fingerabdrücke gespeichert wurden. Ergeben sich bei diesem Abgleich oder in der Befragung Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates, leitet das BAMF ein sogenanntes Dublin-Verfahren ein.

Wie wird der zuständige Dublin-Staat ermittelt?

Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats gilt eine festgelegte Prüfungsreihenfolge. Besondere Berücksichtigung findet der Grundsatz des Kindeswohls und das Prinzip der Familieneinheit. Ergibt sich hieraus keine Zuständigkeit eines beteiligten Staates, wird geprüft, ob aufgrund der legalen Einreise oder anhand des illegalen Grenzübetritts in eines am System beteiligten Staates dessen Verantwortung für die Prüfung des Asylantrags besteht.

Die Zuständigkeit wird anhand der folgenden Prüfungsreihenfolge ermittelt:

  • Unbegleitete Kinder und Jugendliche: Es ist der Staat zuständig, in dem sich bereits Familienangehörige aufhalten oder, falls dies nicht der Fall ist, der Staat des gegenwärtigen Aufenthalts, soweit dies jeweils dem Kindeswohl dient.
  • Familienangehörige: Wenn sich bereits enge Angehörige (Mitglieder der Kernfamilie oder bei unbegleiteten Minderjährigen auch andere Sorgeberechtigte) innerhalb der Europäischen Union aufhalten und sich entweder im Asylverfahren befinden oder ihnen Schutz gewährt wurde, ist dieser Staat auf Wunsch der Betroffenen für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Soweit mehrere Familienmitglieder zeitnah Schutz beantragen, soll für die Anträge dieser Familienmitglieder nur ein Staat zuständig sein.
  • Legale Einreise in einen Dublin-Staat: Hat ein Dublin-Staat die Einreise einer Person durch die Ausstellung eines Visums oder anderen Aufenthaltstitels ermöglicht und beantragt diese Person im späteren Verlauf internationalen Schutz, ist der ausstellende Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
  • Illegale Einreise: Übertritt eine Person die Grenze eines Mitgliedsstaates ohne die erforderlichen Einreisepapiere, ist dieser Staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Eine Zuständigkeit wird auch dann begründet, wenn sich der Antragsteller für einen Zeitraum von fünf Monaten ununterbrochen in einem Dublin-Staat aufgehalten hat.
  • Visumsfreie Einreise: Durfte eine Person ohne Visum einreisen, ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung zuständig.
  • Transitverfahren: Stellt eine Person einen Antrag im Transitbereich eines Flughafens, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung zuständig.

Lässt sich nach diesen Kriterien kein zuständiger Staat ermitteln, ist derjenige Mitgliedsstaat zuständig, in dem zum ersten Mal ein Asylantrag gestellt wurde.

Das Asylverfahren ist auch dann in Deutschland durchzuführen, wenn eine der folgenden Ausnahmeregelungen greift. Nach den allgemeinen Zuständigkeitskriterien wäre eigentlich ein anderer Staat zuständig. Aus den nachfolgenden Gründen ist es dem Antragsteller jedoch nicht zumutbar, das Verfahren in dem ursprünglich zuständigen Staat durchzuführen.

Aus humanitären Gründen: Ist ein Antragsteller aufgrund seiner besonderen Lebenssituation von Unterstützung abhängig, zum Beispiel bei schwerer Krankheit, sollte auf familiäre Bindungen Rücksicht genommen werden. Gleiches gilt, wenn andere Familienmitglieder von der entsprechenden Unterstützung des Antragstellers abhängig sind.

Systemische Mängel: Die Zuständigkeitsregelung kann außer Kraft gesetzt werden, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zuständigen Dublin-Staat systemische Mängel aufweisen und die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung besteht. Doch auch wenn keine systemischen Mängel in einem Mitgliedsstaat festgestellt werden können, kann im Einzelfall die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohen.

Selbsteintrittsrecht: Jeder Mitgliedsstaat kann im Einzelfall einen sogenannten Selbsteintritt ausüben und unabhängig von den genannten Kriterien die Zuständigkeit für einen bei ihm gestellten Antrag übernehmen. Dieser ist an keine festen Voraussetzungen geknüpft. Die Übernahme der Zuständigkeit kann aus politischen oder humanitären Gründen erfolgen. Ein Anspruch auf die Ausübung eines Selbsteintritts besteht nicht, da eine Entscheidung darüber im Ermessen des BAMF liegt.

Fristablauf: Das Dublin-Verfahren stellt lediglich ein Vorverfahren dar und darf nicht zu lange dauern. Aus diesem Grund sind die Staaten bei der Ermittlung der Zuständigkeit an Fristen gebunden. Derjenige Staat, der eine Frist verstreichen lässt, wird aufgrund der Verordnung automatisch zuständig.

Was passiert, wenn Deutschland nicht zuständig ist?

Wenn Deutschland nicht zuständig ist, erhalten die Antragsteller einen schriftlichen Bescheid vom BAMF. Diese Ablehnung bedeutet nicht, dass der Asylantrag in der Sache abgelehnt worden ist. Es wird nur festgestellt, dass ein anderer Staat – nicht Deutschland – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Betroffenen müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist in das zuständige Land verbracht werden. Gegen die Entscheidung kann gerichtliche geklagt werden. Das geht allerdings nur innerhalb weniger Tage. Um eine Überstellung zu verhindern, kann bei Einlegung einer Klage auch einstweiliger Rechtsschutz gegen die Durchführung der Überstellung beantragt werden. Wenn keine Klage eingelegt wurde oder diese erfolglos blieb, erfolgt eine Überstellung in den zuständigen Staat. Für die Durchführung ist die Ausländerbehörde zuständig.