IM NAMEN DER REPUBLIKI

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 28. März 1994, Zl. Fr 5450/94, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I

1.         Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. März 1994 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (die belangte Behörde) fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, in Slowenien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 des, Fremdengesetzes - FrG, BGBl Nr.838/1992, bedroht sei.

Aufgrund des zwischen Österreich und Slowenien geltenden Schubabkommens werde der Beschwerdeführer in diesen Staat abgeschoben. Es sei nicht Aufgabe der Behörde zu prüfen, welche weitere Vorgangsweise die slowenischen Behörden einschlagen würden, d.h. ob der Beschwerdeführer in einen anderen Staat "weitergeschoben" werde. Dies im Hinblick darauf, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung lediglich in jenen Staat verboten sei, in welchem dem Fremden eine Gefahr i.S. des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG drohe. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer in Slowenien inhaftiert werden könnte, sei nicht als unmenschliche Behandlung i.S. des § 37 Abs. 1 FrG zu werten, zumal auch in anderen Rechtsstaaten gegen illegal aufhältige Fremde zur Feststellung der Person und bis zur Klärung, ob eine Abschiebung möglich sei, die Festnahme angeordnet werden könne. Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer in Slowenien nicht der Gefahr ausgesetzt sei, dort der Todesstrafe oder einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Zu dem vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Behauptung, es bestehe für ihn in Slowenien eine Gefährdungssituation i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG, vorgelegten Schreiben des Hachkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei festzuhalten, daß dieser insoweit keine sichere Auskunft habe geben können.

Es stehe fest, daß Slowenien seit 27. September 1991 Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei und daher auch die sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, wie das in Art. 33 verankerte refoulement - Verbot, zu beachten habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Slowenien Verfolgungssicherheit erlangt habe und er im Fall seiner Abschiebung dorthin auch vor Verfolgung sicher sein werde.

2.         Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.         Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.

Nach § 37 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zufolge des § 37 Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

2.         Zusamengefaßt macht die Beschwerde geltend, daß für den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Slowenien deshalb eine Gefahr und Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FrG bestehe, weil keine Gewähr für eine Beachtung des refoulement-Verbotes durch die Republik Slowenien gegeben sei. Es sei davon, auszugehen, daß der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung (von Slowenien) nach "Jugoslawien" aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Volksgruppe der Albaner aus dem Kosovo i.S. des § 37 Abs. 1 und 2 leg. cit. gefährdet bzw. bedroht sei. Dazu komme, daß den serbischen Behörden die Teilnahme des Beschwerdeführers auf seiten der kroatischen Brigaden im Krieg zwischen Serben und Kroaten bekannt sei; auch aus diesem Grund bestünden bei einer Abschiebung nach "Jugoslawien" stichhaltiges Gründe für die im § 37 Abs. 1 und 2 FrG umschriebenen Annahmen.

Zur Untermauerung seines Vorbringens führt der Beschwerdeführer ein an ihn (z.H. seines Rechtsvertreters) gerichtetes und von ihm der belangten Behörde vorgelegtes Schreiben des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 21.3.1994 ins Treffen. Damit habe - so die Beschwerde - der Beschwerdeführer bescheinigt, daß für ihn bei einer Abschiebung nach Slowenien keine Gewähr für die Beachtung des refoulement - Verbotes bestehe. Lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß ein bestimmter Staat dieses Verbot nicht beachte, so folge allein schon daraus, daß stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung hinsichtlich der insoweit geschützten Rechtsgüter bestehe.

3.1.       Dem mit der Beschwerde in Ablichtung beigelegten vorerwähnten Schreiben des Hochkommissärs zufolge ist Slowenien Vertragsstaat der Konvention vom 28. Juli 1951 sowie des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und somit verpflichtet, Flüchtlinge, die unter diese völkerrechtlichen Verträge fallen, gegen die Rückschiebung in ihr Herkunftsland oder unsichere Drittstaaten zu schützen; Slowenien habe beide Verträge durch ein Asylgesetz innerstaatlich umgesetzt. Dem Hochkommissär seien mehrere Fälle bekannt, in denen Kosovo-Albaner in andere Staaten des früheren Jugoslawien oder Drittstaaten aus Slowenien ausgewiesen worden seien. Insbesondere asylantragstellende Kosovo-Albaner seien wiederholt willkürlich in Haft genommen und willkürlicher Behandlung seitens slowenischer Staatsorgane ausgesetzt worden. Willkürliche Haft und Behandlung seien dann sehr wahrscheinlich, wenn keine oder nicht ausreichende Personaldokumente vorhanden seien.

Das Schreiben schließt mit der Bemerkung, daß im Fall der Abschiebung von Kosovo-Albanern nach Slowenien diese mit hoher Wahrscheinlichkeit in Haft genommen würden. Eine Zusicherung, daß die slowenischen Behörden im Einzelfall das refoulement-Verbot beachten würden, könne nicht gegeben werden.

3.2.       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder, der eine Feststellung gemäß § 54 Abs.1 iVm § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG begehrt, wenn auch nicht zu beweisen, so doch jedenfalls glaubhaft zu machen, daß ihm aktuell, also im Fall seiner Abschiebung in den vom besagten Begehren erfaßten Staat, dort die im. § 37 Abs.1 und/oder Abs. 2 FrG genannten Gefahren drohten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. November 1993, ZI. 93/18/0381, und vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0538).

Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß es dem Beschwerdeführer mit seiner Bezugnahme auf das Schreiben des Hochkommissärs vom 21. März 1994 - andere Argumente werden von ihm nicht ins Treffen geführt - nicht gelungen ist, die behauptete Gefährdungs-und/oder Bedrohungssituation nach § 37 Abs.1 und/oder Abs. 2 FrG in bezug auf Slowenien zumindest glaubhaft zu machen. Denn der Umstand, daß sich dieser Staatdem in Rede stehenden Schreiben zufolge - in mehreren Fällen Kosovo-Albanern gegenüber rechtswidrig verhalten und sie entgegen dem für ihn verbindlichen refoulement-Verbot in andere Staaten des früheren Jugoslawien oder "unsichere" Drittstaaten abgeschoben hahe, führt keineswegs mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu der Annahme, es würde Im Fall der Abschiebung nach Slowenien dort mit dem Beschwerdeführe in gleicher Weise verfahren. Vielmehr läßt sich die Aussage im Schreiben des Hochkomnissärs, wonach er keine Gewähr für die Beachtung des refoulement-Verbotes durch die slowenischen Behörden "im Einzelfall" geben könne - abgesehen davon, daß eine solche Garantie niemand geben kann und sie zum Beleg für rechtskonformes staatliches Verhalten auch nicht erforderlich ist -, durchaus dahin verstehen, daß in der Regel eine von § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG umfaßte Gefährdung bzw. Bedrohung von nach Slowenien abgeschobenen Kosovo-Albanern nicht zu befürchten sei. Vor allem aber ist bei der in Rede stehenden Aussage zu beachten, daß sie auf die besondere Situation des Beschwerdeführers - Kampfeinsatz auf seiten Kroatiens im Krieg gegen Serbien - nicht eingeht, sondern bloß pauschal auf "Einzelfälle" Bezug nimmt, ohne zu sagen, wodurch diese konkret gekennzeichnet waren bzw. ob unter ihnen auch ein Fall wie der des Beschwerdeführers war.

4.         Da nach dem Gesagten der Beschverdeführer das Bestehen stichhaltiger Gründe i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG nicht glaubhaft gemacht hat, erweist sich die Beschwerde schon deshalb - ohne daß es eines Eingehens auf die Frage, ob "unsichere Drittstaaten" von § 37 leg. cit. umfaßt sind, bedurfte - als unbegründet. Im Hinblick darauf, daß sich das Fehlen der behaupteten Rechtsverletzung bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

5.         Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Disclaimer:

This is not a UNHCR publication. UNHCR is not responsible for, nor does it necessarily endorse, its content. Any views expressed are solely those of the author or publisher and do not necessarily reflect those of UNHCR, the United Nations or its Member States.