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Title Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92
Publisher Germany: Bundesverfassungsgericht
Country Germany | Turkey
Publication Date 5 February 1993
Citation / Document Symbol 2 BvR 1294/92
Cite as Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92, 2 BvR 1294/92, Germany: Bundesverfassungsgericht, 5 February 1993, available at: http://www.unhcr.org/refworld/docid/3ae6b72fc.html [accessed 22 November 2009]

Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92

Bundesverfassungsgericht

Beschluß vom 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92

Leitsätze der Redaktion:

1.         Eine Asylklage kann nur dann als offensichtlich unbegründet i. S. v. § 32 Abs. 6 AsylvfG a. F. abgewiesen werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.

2.         Wird eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht, kommt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet in der Regel nur dann in Betracht, wenn entweder eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrundeliegt oder eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen die entscheidung des Gerichts tragen.

3.         Stützt sich eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf Auskünfte einer bestimmten Stelle, so kommt eine Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet nur dann in Frage, wenn die verwerteten Auskünfte und Stellungnahmen bzw. die zugrunde gelegte Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht als noch hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden kann, sich also keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß mittlerweile relevante Änderungen eingetreten sind die Anlaß geben, aktuellere Sachverhaltsfieststellungen zu treffen und gegebenenfalls eine ständige Rechtsprechung zu überdenken.

Sachverhalt: Durch die nachstehende Entscheidung wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25.5.1992 - 3 K 2454/90.KO - wegen Verletzung der den Beschwerdeführern aus Art 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herrührenden Rechte aufgehoben. Die Sache wurde an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen. Die Entscheidung erging durch die 1. Kammer des Zweiten Senats in der Besetzung mit den Richtern Böckenförde, Kruis und Sommer. Dem Land Rheinland-Pfalz wurde auferlegt den Beschwerdeführern ihre notwendigen Ausla-gen zu erstatten.

Aus den Gründen:

»I.

1.         Die Beschwerdeführer - türkische Staatsan gehörige kurdischer Volkszugehörigkeit - reisten im Juni 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Beschwerdeführer zu 1. machte im Verwaltungsverfah geltend, er sei Mitglied der PKK bzw. habe diese unterstützt. Er sei im August und September 1988 sowie im März 1989 jeweils für mehrere Tage vom Militär festgenommen und mißhandelt worden mit dem Ziel, den Aufenthaltsort seines älteren Bruders bekannt zu geben, von dem es nach dessen plötzlichem Verschwinden geheißen habe, er sei zur PKK übergelaufen.

Mit Bescheid vom 4. April 1990 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung asuländischer Flüchtlinge die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab und führte zur Begründung aus, daß die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur kurdischen Minderheit für sich gesehen einen Asylanspruch nicht zu begründen vermöge; auch der individuelle Vortrag könne sich nicht asylbegründend auswirken, weil die Verfolgungsmaßnahmen im Hinblick auf eine Unterstützung der PKK keine asylrechtliche Qualität hätten.

Im Klageverfahren berieft sich der Beschwerdeführer zu 1. zur Begründung der Klage im wesentlichen auf eine Vielzahl von exilpolitischen Aktivitäten zwischen 1989 und 1992. Der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1992 war eine mehrseitige >Unterlagenliste Türkei Stand: 25.3.1992< beigefügt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu 1. persönlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführer beantragten in der mündlichen Verhandlung u. a., ein vorliegendes Videoband über Gespräche mit Bekannten und Bewohnern des Heimatortes sowie mit einem türkischen Arzt und einer Krankenschwester zu den Geschehnissen im Heimatort der Beschwerdeführer während des Newrozfestes 1992 anzusehen, insbesondere dazu, wie das türkische Militär mit der Bevölkerung umgegangen sei. Die Beschwerdeführer beriefen sich ausdrücklich auf die Gefahr einer Gruppenverfolgung nicht assimilierter Kurden in Kurdistan.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beweisantrag neben weiteren Beweisanträgen abgelehnt mit der Begründung, die Videocassette beziehe sich auf die allgemeine Situation und diese sei der Kammer hinlänglich und gerade auch hinsichtlich der Vorkommnisse und Handlungsweise des türkischen Militärs gegenüber der Zivilbevölkerung anläßlich des Newrozfestes 1992 bekannt, wobei davon ausgegangen werden könne, daß die kurzen Angaben, die der Bevollmächtigte hierzu gemacht habe, sich mit den allgemeinen Erkenntnissen der Kammer deckten.

Durch Urteil vom 25. Mai 1992 wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klagen sowohl hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte als auch hinsichtlich der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusAuslG als offensichtlich unbegründet ab: Individuelle Verfolgungsgründe kämen nicht in Betracht, da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. offensichtlich unglaubhaft sei; das legt das Verwaltungsgericht im einzelnen näher dar. Die Beschwerdeführer könnten sich auch nicht auf eine politische Gruppenverfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. u. a. Beschluß vom 19. Juni 1989 - 13 A 17/87 -) wie auch nach den rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1986, 3154 f.) seien Kurden in der Türkei keiner politischen Gruppenverfolgung ausgesetzt. Es sei anerkannt, daß die Kurden zwar unter einem beträchtlichen Assimilierungsdruck stünden, ihnen aber dennoch im häuslichen und im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich die Möglichkeit verbleibe, ihrer sprachlichen und kulturellen Eigenheit entsprechend zu leben, so daß die gegen sie zu verzeichnenden Repressalien insgesamt betrachtet ihrer Art und Intensität nach letztlich nicht so schwer wiegen würden, daß bereits allgemein von einer Verletzung der Menschenwürde gesprochen werden müßte (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 7. September 1990 - 13 B 10983/90. OVG -). An dieser Einschätzung halte die Kammer trotz der zu verzeichnenden Verschärfung der Lage der kurdischen Bevölkerung in ihren angesammeten Siedlungsgebieten fest und sehe sich hierin in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Rhein land-Pfalz (vgl. Beschluß vom 31. Juli 1991 - 13 A 10607/91 -). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stade in seinem Urteil vom 15. April 1991 sei auch keine Gruppenverfolgung von nicht assimilierten Kurden in dem angestammten kurdischen Siedlungsgebiet im Osten der Türkei anzunehmen. Dieses Urteil sei mittlerweile vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg aufgehoben worden. Es sei nicht erkennbar, daß Kurden mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt würden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sähe. Dementsprechend hätten auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluß vom 11. Juni 1991) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1991) in Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 daran festgehalten, daß Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung unterlägen. - Den Beschwerdeführern stehe auch kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu 1. könnten als nicht so bedeutsam angesehen werden, daß sie eine Furcht vor staatlichen Repressalien als begründet erscheinen ließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer anschließe, sei davon auszugehen, daß der türkische Staat exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet nicht grundsätzlich das Gewicht beimesse, das vergleichbare Betätigungen in der Türkei selbst hätten. Begründete Furcht vor politischen Verfolgungshandlungen müßten in erster Linie prominente Persönlichkeiten oder solche Personen haben, die schon vor der Ausreise Anlaß zu staatlichem Eingreifen gegeben hätten. Bei Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer zu 1. entfaltet habe, sei nicht davon auszugehen, daß sie damit für die türkische Regierung von Interesse seien; insbesondere eigneten sich die Beschwerdeführer nicht dafür, an ihnen ein abschreckendes Beispiel zu statuieren. Weitere Anhaltspunkte dafür, daß die türkischen Strafverfolgungsbehörden gerade an den Beschwerdeführern ein besonderes Interesse hätten, lägen nicht vor. Entscheidend falle schließlich ins Gewicht, daß aus dem Vortrag des Beschwerdeführers zu 1. noch nicht einmal ansatzweise erkennbar sei, welche Repressalien er überhaupt, bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das Gesetz zur Bekämpfung des Terrors vom 12. April 1991 zu verweisen, wonach die politischen GesinnungsWaftatbestände der Art.140, 141, 142, 163 des Türkischen Strafgesetzbuches abgeschafft worden seien. Hieraus folge, daß eine politische Betätigung im Ausland als solche nicht mehr Grund für eine Bestrafung sei.

2.         Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die die vollständige Aufhebung des Urteils erstrebt, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und von Art. 103 Abs. 1 GG. Das angegriffene Urteil werde den Anforderungen nicht gerecht, die an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet zu stellen seien. Insbesondere der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den Inhalt der Videocassette in Augenschein zu nehmen, hätte nicht abgelehnt werden dürfen. In der mündlichen Verhandlung sei durch die Beschwerdeführer dargelegt worden, daß sich auf der Cassette Aufnahmen von Interviews mit einem Arzt sowie zwei Krankenschwestern nach den Vorkommnissen an und nach dem Newrozfest 1992 im Heimatort der Beschwerdeführer über die dortigen Verhältnisse sowie das Vorgehen der türkischen Armee gegen die Bewohner befänden. Das Verwaltungsgericht hätte den Beweisantrag nicht ablehnen dürfen mit der Begründung, daß die Vorkommnisse und die Handlungsweise des Militärs gegenüber der Zivilbevölkerung anläßlich des Newrozfestes 1992 der Kammer bekannt seien. Denn es habe sich um unmittelbare Augenzeugenberichte aus dem Heimatort der Beschwerdeführer gehandelt, die praktisch die Funktion von Zeugenaussagen gehabt hätten.

Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, es sei davon auszugehen, daß der türkische Staat exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet grundsätzlich nicht das Gewicht beimesse, das vergleichbare Aktivitäten in der Türkei selbst hätten, sei den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör versagt worden; das Verwaltungsgericht berufe sich nämlich pauschal auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und schließe sich dieser an, ohne die Erkenntnisquellen zu benennen, auf die sich seine Auffassung stütze. Selbst wenn sich die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auf entsprechende Erkenntnisquellen stütze und diese hinreichend auswerte und würdige, liege dennoch eine Gehörsverletzung vor: Den Beschwerdeführern sei zwar eine >Unterlagenliste Türkei Stand. 25.3.1992< übersandt worden, diese benenne jedoch kein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz; die Beschwerdeführer hätten somit keinerlei Möglichkeit gehabt, sich mit dieser Rechtsprechung und den darin möglicherweise enthaltenen Erkenntnismitteln auseinanderzusetzen.

3.         Die Landesregierung Rheinland-Pfalz sowie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge haben von einer Stellungnahme abgesehen.

II.          Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne von § 93b Abs. 2 BVerfGG offensichtlich begründet. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

Das verwaltungsgerichtliche Urteil wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 76 <95 ff.> = InfAusIR 1984, 58; 71, 276 <296> = InfAusIR 1986, 159) kann eine Asylklage nur dann als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 32 Abs. 6 AsylVfG a. F. abgewiesen werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Dabei kann das Vorliegen dieser Voraussetzungen abstrakt und allgemein nur unvollkommen beschrieben werden, maßgeblich ist im wesentlichen die Beurteilung im Einzelfall. Wird - wie hier - (auch) eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht, kommt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet in der Regel nur dann in Betracht, wenn entweder eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrundeliegt oder eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen die Entscheidung des Gerichts tragen (vgl. BVerfGE 65,76 <97> = InfAusIR a.a.O.). Stützt sich eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf Auskünfte einer bestimmten Stelle, so dürfen diesen keine ernstzunehmenden Stellungnahmen von anderen Seiten entgegenstehen, die geeignet sind, deren Überzeugungskraft in asylrechtlich relevanten Punkten zu erschüttern. Voraussetzung der Abweisung einer Klage als Offensichtlich unbegründet ist in Fällen dieser Art - und das ist hier maßgeblich - ferner, daß die verwerteten Auskünfte und Stellungnahmen bzw. die zugrunde gelegte Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht als noch hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden kann, sich also keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß mittlerweile relevante Änderungen eingetreten sind, die Anlaß geben, aktuellere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und gegebenenfalls eine ständige Rechtsprechung zu überdenken. Gerade hierauf zielten u. a. der Vortrag der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie der im Zusammenhang damit gestellte Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme der Videocassette. Denn die vor der mündlichen Verhandlung übersandte >Unterlagenliste Türkei Stand: 25.3.1992< konnte naturgemäß die Ereignisse um das Newrozfest vom 21. März 1992 nicht erfassen, wie sich im übrigen auch daraus ergibt, daß das aktuellste Dokument in der genannten Liste vom 13. Januar 1992 stammt. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag, der aktuellere Informationen über die Verhältnisse im unmittelbaren lokalen und regionalen Bereich, aus dem die Beschwerdeführer stammen, als erhebliches Element einer Gesamtschau vernutteln sollte, mit der Begründung abgelehnt, daß die Videocassette sich auf die allgemeine Situation beziehe und die allgemeine Situation hinlänglich und gerade auch hinsichtlich der Vorkommnisse und Handlungsweisen des türkischen Militärs gegenüber der Zivilbevölkerung anläßlich des Newrozfestes der Kammer bekannt sei. Dies wird jedoch dem Beweisantrag nicht (voll) gerecht, weil es ihm gerade um das Lebensumfeld der Beschwerdeführer ging. Ob der Beweisantrag, der möglicherweise zu allgemein gehalten war, abgelehnt werden durfte, kann freilich im Ergebnis offen bleiben. Keinesfalls durfte die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden.

Die Beschwerdeführer hatten durch ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung und den dort gestellten Beweisantrag dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte dafür unterbreitet, daß die bislang vorliegenden Erkenntnisquellen und die hieraus von den Gerichten gezogenen Schlußfolgerungen überholt sein könnten. Damit bestand für das Verwaltungsgericht, wollte es gleichwohl die Klage als offensichtlich unbegründet abweisen, Anlaß, die hierfür maßgeblichen Erwägungen auch im Blick auf ihre Aktualität nachvollziehbar begründen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es wird aus den Urteilsgründen nicht mit der Eindeutigkeit, die für eine die Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht abschneidende Klageabweisung verfassungsrechtlich geboten ist, deutlich - insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Unterlagenliste -, welche aktuellen Kenntnisse das Verwaltungsgericht hatte und woher diese Kenntnisse rührten. Daß es sich um allgemeinkundige oder gerichtskundige Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO gehandelt hat, ist nicht ersichtlich und im übrigen vom Verwaltungsgericht auch nicht ausreichend dargelegt worden. Vor diesem Hintergrund vermag - angesichts des Fehlens einer Auseinandersetzung mit möglichen aktuellen Änderungen - die pauschale Berufung auf eine nach den mitgeteilten Entscheidungsdaten fast ein Jahr alte Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht zu tragen.

Bereits hiernach ist das Urteil gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückzuverweisen. Das gilt im Hinblick auf § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch in bezug auf die beantragte Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ohne daß noch auf die weiteren von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen einzugehen ist. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht - wofür allerdings gewichtige Gründe sprechen - die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) insoweit verletzt hat und die Entscheidung auch darauf beruht, als es sich hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu 1. maßgeblich auf eine - nicht einmal nach den Entscheidungsdaten identifizierbare - ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stützt, die nicht zuvor zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden war.«


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