Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1990-A 12 S 533/89

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

X gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Rothenburger Straße 29, 8502 Zirndorf,

Beklagte,

beteiligt: Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, Rothenburger Straße 29, 8502 Zirndorf,

Berufungskläger, wegen Anerkennung als Asylberechtigter hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rudisile am 17. Mai 1990

für Recht erkannt:

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 1988 - A8K 7119/87 - wird zurückgewiesen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus dem jezidischen Dorf Güven (kurdisch: Bacin) bei Midyat in Südostanatolien.

Er reiste am 30.11.1985 nach West-Berlin ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab eine schriftliche Erklärung sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache ab, die nach seinen späteren Angaben von der Organisation angefertigt worden ist, die ihm bei der Ausreise geholfen hat. In diesem Schriftstück wird in allgemein gehaltenen Ausführungen Verfolgung der Kurden bzw. kurdischen Jeziden (in der deutschen Ausfertigung fälschlich Jesuitenkurden) dargelegt. Darüber hinaus wird die Ermordung eines Verwandten des Klägers erwähnt sowie behauptet, einige seiner namentlich genannten Verwandten seien im Gefängnis von Mardin inhaftiert. Nach einem Vermerk im Vorprüfungsprotokoll des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.11.1986 haben die genannten Personen mit einem Mordfall an einem aus Güven stammenden Jeziden zu tun, der dem Bundesamt aus einem anderen Verfahren bekannt ist.

Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 03.11.1986 gab der Kläger an, er habe fünf Jahre lang in Güven die Schule besucht. Danach habe er seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Etwa drei Jahre vor seiner Ausreise habe er die Stelle eines Hirten im Kloster Mar Melke bekommen (etwa 2 1/2 Stunden Fußweg vom Heimatort entfernt). Die Stelle habe er nach zwei Jahren verloren, weil das Kloster wegen vieler Überfälle und Viehdiebstähle die Viehwirtschaft aufgegeben habe. Der Kläger gab ferner an, er sei von Muslimen geschlagen und an der Hüfte so verletzt worden, daß er für den Wehrdienst nicht tauglich gewesen sei. Diese Mißhandlung sei während seiner Zeit als Hirte des Klosters erfolgt. Seine Musterung datierte der Kläger in das Jahr 1979 - ein Jahr vor dem Militärputsch -. Demgemäß habe er keinen Militärdienst geleistet; den Eintrag "yapmis" in seinem Paß könne er sich nicht erklären. Der Kläger behauptete, in seinem Dorf, in dem zuletzt 300 jezische Familien gelebt hätten, seien mehrmals im Monat Soldaten gekommen und hätten die Bewohner unterdrückt und die Frauen vergewaltigt. Die Muslime hätten ihre Töchter entführt.

Mit Bescheid vom 28.11.1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Gruppenverfolgung von Jeziden finde in der Türkei nicht statt. Im übrigen bestehe jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in Istanbul. Auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit drohe dem Kläger keine politische Verfolgung.

Mit Bescheid vom 18.12.1986 forderte die Stadt Ellwangen den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung an, falls er nicht einen Monat nach Bestandskraft der Asylablehnung das Land verlassen haben sollte. Beide Bescheide wurden dem Kläger am 30.12.1986 zugestellt.

Der Kläger hat am 16.01.1987 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.11.1986 und den Bescheid der Stadt Ellwangen vom 18.12.1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung hat er ergänzend angegeben, das Vorprüfungsprotokoll gebe sein Schicksal nur unvollkommen wieder, weil der Dolmetscher große Schwierigkeiten mit seinem kurdischen Dialekt gehabt habe. Der Eintrag "yapmis" im türkischen Paß werde nicht nur in den Fällen vorgenommen, in denen der Paßinhaber seinen Wehrdienst abgeleistet habe, sondern seiwie in seinem Fall - auch bei Untauglichkeit üblich. In der Türkei seien die Jeziden als Gruppe verfolgt, eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht.

Die Beklagte und die Stadt Ellwangen haben Klagabweisung beantragt.

Der Bundesbeauftragte hat keinen Antrag gestellt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger außerdem angegeben, sein Heimatdorf sei ein rein jezidisches Dorf gewesen. Die Dorfbewohner seien von den Muslimen in der Umgebung ungerecht behandelt worden. Man habe ihre Weinberge demoliert und sie gedrängt, sich zum Islam zu bekehren. Wenn die Muslime einen Jeziden allein angetroffen hätten, hätten sie ihn getötet, um ins Paradies zu kommen. Der Aga Ziver aus Midyat habe sich das Land bis hin zu den Häusern des Dorfes angeeignet. Von ihm werde eingeräumt, daß es sich bei der in dem Asylantrag genannten Ermordung eines Verwandten um einen Fall von Blutrache zwischen jezidischen Familien gehandelt habe. Der zeitliche Ablauf sei so gewesen, daß er ab 1974 für drei Jahre beim Kloster gearbeitet habe, 1977 bei einer Mißhandlung durch Muslime (Überfall auf die Hirten des Klosters) an der Hüfte mit Fußtritten verletzt worden sei, was 1979 bei der Musterung zu seiner Untauglichkeit geführt habe.

Der Dolmetscher hat dem Verwaltungsgericht Auszüge des Musterungsreports vom Oktober 1979 übersetzt, woraus sich ergeben hat, daß der Kläger nach auch röntgenologisch gesicherter Diagnose wegen eines Hüftgelenkschadens für wehrdienstuntauglich erklärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.10.1988 den Bescheid der Beklagten vom 28.11.1986 und die Verfügung der Stadt Ellwangen vom 18.12.1986 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, nach Auffassung der Kammer sei von einer Gruppenverfolgung der Jeziden durch die muslimische Bevölkerungsmehrheit auszugehen, die dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen sei. Diese Einschätzung ergebe sich aus einer Gesamtschau der historischen und gegenwärtigen Situation. Der Kläger, der aufgrund seiner Herkunft, der fehlenden Religionsangabe im Nüfus und seiner eigenen Angaben zur Situation im Raum Midyat zweifelsfrei ein Jezide sei, werde sonach, ungeachtet einer offenbleibenden individuellen Verfolgung von der Gruppenverfolgung erfaßt. Ihm stehe auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, auch nicht in Istanbul. Denn dort seien die Lebensbedingungen für Jeziden - wenn sie ihre Religion nicht völlig verheimlichten - unzumutbar.

Die Verfügung der Stadt Ellwangen sei fehlerhaft, weil unberücksichtigt geblieben sei, daß Jeziden seit 1983 aus humanitären Gründen der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werde. Unter diesen Umständen hätte eine Abschiebung gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG nicht angedroht werden dürfen.

Gegen das ihm am 21.03.1989 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 11.04.1989 Berufung eingelegt. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.10.1988 hinsichtlich der Beklagten zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.

Er macht geltend, Jeziden würden in der Türkei nicht als Gruppe verfolgt, und zwar weder durch den Staat noch durch Muslime. Soweit Übergriffe durch Muslime vorkämen, sei der türkische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzbereit. Soweit ausnahmsweise zureichender Schutz vor Nachstellungen nicht gewährt werden könne, sei ein Ausweichen in die West-Türkei oder in noch andere intakte, überwiegend von Jeziden bewohnte Dörfer zumutbar.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich im wesentlichen auf die Klagebegründung und das Urteil des Verwaltungsgerichts und betont besonders, eine inländische Fluchtalternative in der West-Türkei sei schon deshalb nicht gegeben, weil ohne Verleugnung der Religion ein Arbeitsverhältnis dort nicht aufgenommen werden könne.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne die der mündlichen Verhandlung ferngebliebenen Beteiligten über die Berufung verhandeln und entscheiden; auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er wegen seiner Religion verfolgt ausgereist ist, ohne daß sich ihm eine inländische, Fluchtalternative geboten hat; an den fluchtbegründenden Umständen hat sich inzwischen zu seinen Gunsten nichts geändert.

Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 (335)).

Die fragliche Maßnahme muß dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die Jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, daß die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O.).

Schließlich muß die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenazende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Gerichts).

Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslichprivaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Loben - und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, InfAuslR 1990, 34 (36 f.)).

Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 158).

Das Asylrecht schützt grundsätzlich vor staatlichen Eingriffen, jedoch kommen auch verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, daß sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 (358); BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 169). Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1986, BVerwGE 74, 41 (43)). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen. Anders liegt es, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Ihre Grundlage findet die asylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen nicht schon im bloßen Anspruch eines Staates auf das legitime Gewaltmonopol, sondern erst in dessen - prinzipieller-Verwirklichung. Schntz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt wird durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht versprochen (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 336).

Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter in Sinne von Art. 16 Abs, 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative). Eine inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen, wenn der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, daß er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, a.a.O., S. 357), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 343 f.).

Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren. Entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift; die mit der politischen Verfolgung verbundene Ansgrenzung würde damit fortdauern. Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O., s. 36). Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise hätte entziehen können (BVerfG, Beschluß vom l0.11.1989, a.a.O., S. 38).

Das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 (60). Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik kommt. Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrt und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sogenannte Nachfluchttatbestände, vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, a.a.O., S. 64 ff.). Nach diesem normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist. Ergibt die rückschauende Betrachtung, daß der Asylsuchende vor landesweiter politischer Verfolgung geflohen ist, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig in Betracht. Ergibt sie eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr, so bedarf es der weiteren Feststellung, daß der Asylsucbende landesweit in einer ausweglosen Lage war. Hinsichtlich der Sicherheit vor politischer Verfolgung in anderen Landesteilen ist mithin schon für die Rückschau der "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist nicht geboten (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344 f.; zu den Prognosemaßstäben im einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, InfAus1R 1989, 163).

Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und daß ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates im beschriebenen Sinn unzumutrar war, so ist er asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher,muß sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, a.a.O., S. 360). Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet. Dies setzt voraus, daß der vor Verfolgung Geflohene in diesen Landesteilen nicht nur vor politischer Verfolgung, sondern auch vor solchen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher ist, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht drohten, und daß ihm auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Lage geriete (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 343 f.).

Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen, die nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 26.11.1986 (a.a.O., S. 64 ff.) beachtlich sind, politische Verfolgung droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 345 f.).

Die für den Asylrechtsschutz erforderliche Individualbetroffenheit eines Asylbewerbers ist auch im Falle einer sogenannten Gruppenverfolgung gegeben. Voraussetzung hierfür ist, daß eine Gruppe von - durch asylerhebliche Merkmale verbundenen - Menschen als solche Ziel einer politischen Verfolgung in der weise ist, daß jedes einzelne Mitglied der Gruppe - und damit auch der betreffende Asylbewerber - allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, politische Verfolgung befürchten muß (BVerwG, Urteil vom 30.10.1984, BVerwGE 70, 232 (234) und vom 23.2.1988, InfAusIR l988, 259). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in einem solchen Fall eine Verfolgungsdichte vorausgesetzt, die in qantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, Urteil vom 8.2.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105). Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungsgebiet vielmehr auf die Gruppe insgesamt zielen und sich so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das läßt sich etwa bei Pogromen oder pogromähnlichen Aktionen annehmen. Haben solche nicht stattgefunden, müssen sich die asylrelevanten Übergriffe in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei einer regional begrenzten Verfolgung im wesentlichen über das ganze Verlolgungsgebiet verteilen. Verfolgungsfreie Gebiete oder Zonen mit deutlich geringerer Gefährdung schließen die Annahme der nötigen Verfolgungsdichte aus (BVerwG, Urteil vom 8.2.1989,a.a.O.).

Eine unmittelbare Verfolgung durch den türkischen Staat wurde im sorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht; Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind dem Senat auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich.

Dagegen war der Kläger nach den Feststellungen des Senats in seiner Heimatregion von mittelbarer politischer Individualverfolgung wegen seiner Religion betroffen; einer Stellungnahme zur Frage einer mögliehen Gruppenverfolgung bedarf es im vorliegenden Verfahren daher nicht.

Der Kläger ist aus der Türkei - wegen seiner Religion als Jezideverfolgt ausgereist.

Ihr Name kennzeichnet die Jeziden als Anhänger des Kalifen Jazid I., einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts ganz von der Grundlage des Korans gelöst hat (vgl. dazu Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudoislamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden 1967, S. 132, 162 f.; Hauser, Die Kurden/Stiefsöhne Allahs, Herbig Aktuell, S. 97).

Die Jeziden selbst halten ihre Abstammung für ungewiß, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezda oder Ezdan bzw. Ized an (vgl. Müller, a.a.O., S. 162 f.; Häuser, a.a.O. S. 96). Die Muslime und insbesondere die Schiiten freilich sind der Ansicht, daß Jazid - der von ihnen als der erbitterte Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran aufs frechste verspottet habe - der Stifter der Jeziden, der von ihnen so genannten "Teufelsanbeter" gewesen sei (vgl. dazu Müller, a.a.O.S. 163; Hauser, a.a.O.,S. 96 f.). Ihrer ethnischen Abstammung nach sind die Jeziden Kurden, ihre Sprache ist der Kurmandjidialekt (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 134 ff., 142).

Die Jeziden leben in Stämmen gegliedert im allgemeinen als Bauern, allerdings nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, aber in festen Ansiedlungen, im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Türkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und- Diyarbakir (vgl. dazu Müller, a. a. O., S. 132, 139, und Sternherg-Spohr, Gutachten zur Situation der Jezidis in der Türkei, 1988, S. l). Die soziale Organisation der Glaubensgemeinschaft gliedert sich in Laien (Muriden) und Priester.

Die Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft beruht auf Abstammung.

Elgentliches politisches und religiöses Oberhaupt der Jeziden ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 142). Darunter in der Hierarchie ist der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir (oberster Priester) angesiedelt (vgl. Wießner, "… in das tötende Licht einer fremden Welt gewandert", S. 34; Berner, Gutachten vom 1.9.1982, S. 6; Müller, a.a.O., S. 142; Prince Mua, Anhörung vom 15.1.1983, S. 4; Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 8); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (vgl. Deniz, Anhörung vom 10.11.1988 (im folgenden: Deniz I), S. 4, der im "Normalfall" einen Vorrang des Baba Sheikh vor dem Emir behauptet). In der geistlichen Hierarchie folgen dannbei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs. Den Sheikhs obliegt die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (vgl. Deniz I, S. 4; Hasso, Anhörung vom 14.5.1986, S. 21 f.), ähnliches gilt für die Pirs (Deniz, Sachverständigenbefragung vom 10.11.1988 (im folgenden: Deniz II), S. 9; Müller, a.a.O., S. 145 bezweifelt eine funktionale Abgrenzungsmöglichkeit und sieht nur einen ethnisch-sprachlichen Unterschied); die Muriden sorgen für den finanziellen Unterhalt der Priester.

Die Jeziden sind auf das Leben in einer sogenannten Religionsfamilie angewiesen (Wießner, Anhörung vom 14.2.1984, S. 14; Berner, Gutachten vom 1.9.1982, S. 18; Hasso, Anhörung vom 14.5.1986, S. 22; Gesellschaft für bedrohte Völker, Zusammenfassende Stellungnahme vom 10.2.1988, S. 7; Deniz 11, S. 9 f.; EKD, Stellungnahme vom 19.4.1988, S. 7), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 3; Gesellschaft für bedrohte Völker, Zusammenfassende Stellungnahme vom 10.2.1988, S. 7; Bangert, Pogrom 1989, S. 34); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh - und Pir-Geschlechter zugeordnet (Müller,a.a.O., S. 143; Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 12 ff; die teilweise verwendete Bezeichnung "Sex" ist mit "Sheikh" synonym (vgl.Lescot, Enquete sur les Yezids S. 20, 86 ff,)). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (vgl. Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 12 f.; Müller, a.a.O., S. 196; Deniz I, S. 11).

Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (Wießner, a.a.O., S. 34). Enheirat in die Glaubensgemeinschaft und Konversion zu dieser sind nicht möglich; bei einer Mischheirat muß ein Jezide seinen Glauben ablegen (vgl. Müller,a.a.O., S. 204; Deniz II, S. 2 f.).

Die - nach Auffassung der Jeziden - im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Scheich Adi ben Musafir reformierte Religion der Jeziden kennt eine Schöpfungsgeschichte, deren Grundlage-das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" sind (vgl. dazu Müller,a.a.O. S. 163, 168 f.). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus (auch Gibrail oder Gabriel genannt), der nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht hat. Der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht. Zwar trägt Melek Taus luziferische Züge, er gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (vgl. Müller, a.a.O., S. 165 f.; Hauser, a.a.O., S.97). Die Jeziden, deren Religion trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert ist und eine Fülle von Mythen enthält, die nicht alle miteinander vereinbar sind (vgl. Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 10; Wießner, a.a.O., S. 40 f.), glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung. Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten, Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, ist nur ein untergeordneter Prophet, sein Vetter und Schwiegersohn Ali besitzt keine religiöse Bedeutung (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 169 f., 201 f., 341 ff.).

Zentrale Kultstätte ist das Grabmal Sheikh Adi, in dem die Jeziden im September ihre Hochfeste feiern (vgl. Wießner, a.a.O., S. 46; Müller, a.a.O., S. 249 ff.); die Wallfahrt nach Sheikh Adi sollte jeder Jezide einmal jährlich machen. Andere Feste, so das Neujahrsfest und den Jahrestag der Weltschöpfung begehen die Jeziden im März und im Januar. Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (vgl. Wießner, a.a.O., S. 46; Hasse, Anhörung vom 14.5.1986, S. 25; EKD, Stellungnahme vom 19.4.1988, S. 6). Nach Müller (a.a.O., S. 177 f., 181) ist Samstag der wöchentliche Ruhetag, Mittwoch ist religiöser Feiertag. Die Jeziden beten täglich (vgl. Hasse, Anhörung vom 14.5.1986, S. 25; Deniz I, S. 8; Staatssekretär den Auswärtigen Amtes, Bericht vom 22.12.1988; Wießner, a.a.O., S. 45; Berner, Gutachten vom 1.9.1992, S. 7). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die nicht überall beachtete Beschneidung (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 194 ff.; Wießner, a.a.O., S. 45; Berner, Gutachten vom 22.2.1982, S. 5), welche manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (Deniz I, S. 3), Ehe- (Wießner, Stellungnahme vom 15.11.1985, S. 1; Müller, a.a.O., S. 151 f.) und umfangreiche Totenriten (Wießner, a.a.O., S. 45; Wießner, Anhörung vom 14.6.1989, S. 9; Berner, Gutachten vom 22.2.1982, S. 5; Prince Mua, Anhörung vom 15.1.1983, S. 8) bekannt. Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest. Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben (drei Tage nach Hasso, Anhörung vom 14.5.1986, S. 29; neun Tage nach Wießner, Anhörung vom 14.2.1984, S. 7 f., und Deniz I, S. 11), es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen. Des weiteren achten die Jeziden Speisegebote. Tabu.sind Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse. Hier zeichnen sich indessen Aufweichungen ab; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (vgl. Deniz I, s. 9). Zwingend untersagt ist ansonsten, Melek Taus zu verleugnen (Deniz II, S. 2; Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 11, 19) und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (Deniz I, S. 9).

Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab; sie sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten. Zu diesem Zweck täuschen sie im Beisammensein mit anderen andere wie Muslimen und Christen eine Annäherung an deren Religion vor, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 204; Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 11).

Der Kläger ist Jezide; hieran hat der Senat keinen Zweifel. Er hat auch Verfolgung erlitten.

Der Kläger hat angegeben, vor 1979 mehrfach von Muslimen während seiner Tätigkeit als Hirte des Klosters Mar Malke angegriffen und verletzt worden zu sein, einmal sogar so stark, daß er Hüftgelenksschäden davongetragen habe, die zu seiner Befreiung vom Wehrdienst geführt hätten.

Der Senat glaubt dem Kläger diesen Sachverhalt, den er übereinstimmend bei seiner Anbörung vor dem Senat und auch beim Verwaltungsgericht schilderte. Zwar ist dem Vorprüfungsprotokoll zu entnehmen, der Kläger habe erst 1982 beim Kloster zu arbeiten begonnen und sei damals mißhandelt worden. Auf entsprechenden Vorhalt hat er auch diese Version bestätigt. Trotz des Widerspruchs in den angegebenen Zeiten, zu dem der Kläger auf weiteren Vorhalt nur erklärte, er wisse es nicht, sieht der Senat keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Klägers insgesamt zu zweifeln. Vielmehr hat der - einfach strukturierte - Kläger einen aufrichtigen und ehrlichen Eindruck vermittelt, ohne sich in irgendeiner Weise von prozeßtaktischen Überlegungen leiten zu lassen. Hierzu gehört, daß er Divergenzen der Aussagen einräumte, ohne Ausflüchte zu bemühen. Außerdem sind seine detaillierten Angaben zur Tätigkelt im christlichen Kloster Mar Malke, das bis 1981 existierte (vgl. Anschütz, Die syrischen Christen vom Tur Abdin, S. 136 f.) und zu den dort erfolgten Übergriffen durch Muslime nach Überzeugung des Senats Ausfluß eines real erlebten Geschehens. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Ereignisse schon vor 1979 und nicht erst nach 1982 stattfanden: Das Kloster existierte - wie erwähnt - bis 1981. Die Kausalität der ihm beigebrachten Verletzungen für die Befreiung vom Wehrdienst, die der Kläger stets widerspruchsfrei und glaubhaft behauptet hat, deutet auf eine Verletzung vor der 1979 nachweislich erfolgten Wehrdienstbefreiung. Wie es zu den entgegenstehenden Zeitangaben im Vorprüfungsprotokoll kam, kann unter den vorliegenden Umständen offenbleiben. Bereits in der Klagebegründung wurde auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der Vorprüfung hingewiese; außerdem hat der Kläger die Frage, ob er rechnen könne, vor dem Senat verneint, und es ist im Verlauf der münd-lichen Verhandlung deutlich geworden, daß ihm die Datierung von Ereignissen große Schwierigkeiten bereitet.

Der Senat geht davon aus, daß der hierdurch erzeugte Verfolgungsdruck trotz des Zeitraums bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei im Jahre 1985 weiterbestand und für diese Ausreise bestimmend blieb. Hieran ändert nichts der Umstand, daß der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärte, er habe nach der Tätigkeit im Kloster mehrere Jahre in Istanbul während des Sommers gearbeitet. Das Gerichtt glaubt ihm diese Darstellung, die er - bestätigt von seiner Prozeßbevollmächtigten - auch schon beim Verwaltungsgericht gegeben habe. Daß sich hierüber im Vorprüfungsprotokoll des Bundesamts nichts findet, hält der Senat im Hinblick auf die schon oben geäußerten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit für unbeachtlich. Nach seinen glaubhaften Angaben hat der Kläger sich jedoch auch in Istanbul bedroht gefühlt und um sein Leben gefürchtet; er sei dort um seinen Lohn betrogen worden, sobald seine Zugehörigkeit zu den Jeziden bekannt geworden sei. Somit haben auch die mehreren Aufenthaltsintervalle in Istanbul die Ursächlichkeit der erlittenen Verfolgung für seine Ausreise aus der Türkei nicht beseitigt; er war zur Ausreisezeit in seiner Heimatregion vor einer weiteren Verfolgung nicht hinreichend sicher.

Die nach diesen Feststellungen erfolgten Rechtsverletzungen durch Teile der muslimischen Bevölkerung knüpfen nach Überzeugung des Senats - jedenfalls auch - an die Zugehörigkeit des Klägers zu der Religionsgemeinschaft der Jeziden an, sie haben dieses Element "im Blick" (vgl. zu dieser Anforderung: BVerfG, Beschluß vom 20.12.1989, InfAusIR 1990, 122).

Wie oben dargelegt wurde, bestimmt sich die spezifische Zielrichtung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 335). Der Senat ist aufgrund eingehender Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen der Überzeugung, daß Übergriffe von Muslimen gegen Jeziden in Ostanatolien, soweit sie vorkommen, bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßigzumindest auch - wegen deren Religionszugehörigkeit erfolgen, ohne daß es auf eine spezifische Glaubensüberzeugung des betreffenden Jeziden ankäme. Denn aus den ausgewerteten Quellen wird deutlich, daß die Jeziden für gläubige Muslime Menschen ohne Recht oder zumindest minderen.Rechts sind, weil ihre Verehrung für Melek Taus nach dem Verständnis des Islam eine Verleugnung der Einzigartigkeit Allahs bedeutet,.(Vgl. Berner, Gutachten vom 1.9.1982, S. 8 f.; Prince Mua, Anhörung vom 13.1.1983, S. 5; Kurdisches Institut, Die Jeziden, 1988, S. 8; EKD, Stellungnahme vom 19.4.1988, S. 7; Johansen, Stellungnahme vom 27.4.1988; Reese/Prieß, Reisebericht 1989, S. 14; Roth, Gutachten vom 17.10.1982; Wießner, Anhörung vom 11.10.1988, S. 9 f.). Auch das Auswärtige Amt bestätigt einen zunehmenden Druck der islamisch-kurdischen Nachbarn auf die jezidische Minderheit sowie Diskriminierungen (Lageberichte vom 15 11.1989, 14.4.1989 und 14.11.1988).

Diese Einschätzung wird indiziell auch durch die Geschichte der Jezidenverfolgung in der Vergangenheit (vgl. hierzu insbesondere Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 1 und 25 ff.) und durch die in den letzten Jahren verstärkte Renaissance des Islam in der Türkei (vgl. Wießner, Anhörung vom 14.6.1989, S. 7) bestätigt. Sie steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom l7.12.1981 und vom 5.5.1983 - A 12 S 166/80 und 150/82 - ) und anderer Obergerichte (vgl. OVG Niedersachsen und Schles-wig-Hostein, Urteil Vom 8.9.1986 - 11 OVG À 434/82 -, OVG Saarland, Urteil vom 12.11.1986 - 3 R 228/82 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.3.1988 - 13 À 202/87 -).

Hinsichtlich Körperlicher Übergriffe, die in keinem Zusammenhang mit Fehden, Blutrache oder Raub stehen, ist die "Gerichtetheit" ohne weiteres einsichtig. Bei Entzug von Land bzw. der Nutzungsmöglichkeit des Landes sowie Viehdiebstählen wird ersichtlich auch an Eigentum und Besitz angeknüpft (vgl. Wießner, Anhörung vom 14.6.1989, S. 8; Johansen, Stellungnahme vom 14.1.1983, S. 2; Taylan, Gutachten vom 6.5.1988; Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Bericht vom 22.12.1988). Der Senat vermag daraus indessen nicht den Schluß zu ziehen, das religiöse Element könne in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden (so aber Stellungnahme des Bundesamts vom 31.1.1989, S. 14 ff.). Vielmehr ist für den Eigentums- und Besitzentzug von ganz entscheidender Bedeutung, daß die Jeziden im moralischen Sine "rechtlos" sind, so daß man mit gutem Gewissen gegen sie vorgehen kann. Dies unterscheidet die Situation grundlegend von derjenigen syrischorthodoxer Christen (vgl. zur letzteren: Urteil des Senats vom 27.4.1989 - A 12 S 455/88 -). Ähnliches gilt für die Entführung jezidischer Frauen und Mädchen. Es mag zutreffen, daß "echtet" Entführgen (die "einverständlichen" fallen schon aus dem Tatbestand eines Übergriffs heraus) häufig wirtschaftlich und/oder sexuell motiviert sind (vgl. hierzu CVG Bremen, Urteil vom 7.12.1988 - OVG 2 BA 30 und 31/86 -; Wießner, Anhörung vom 11.10.1988, S. 8); festzustellen ist jedoch auch, daß die Annahme besonderer sexueller Attraktivität von Jezidinnen auf vermutete orgiastische Ausschweifungen der Jeziden bei der Kultausübung zurückgeht (vgl. Wießner, Anhörung vom 11.10.1988, S. 8; Müller, a.a.O., S. 249 ff.) und daß die wirtschaftlichen Überlegungen untrennbar damit zusammenhängen, daß die Jeziden als schwächstes Glied der sozialen Kette (Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 66), das sie aus religiösen Gründen sind, sich am wenigst en wehren können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6.3.1990 - 9 C 15.89 -, zu syrisch-orthadoxen Christen, wo die politische Gerichtetheit von Entführungen ebenfalls bejaht, allerdings deren Zurechenbarkeit als mittelbare Verfolgung verneint wird). Hinzu kommt, daß ein Muslim, der eine Jezidin entführt und sie damit ihren Glauben zwingend entzieht, noch das positive Gefühl haben kann, nicht nur die Entführte individuell "bekehrt", sondern die verhaßte Religionsgruppe der Jeziden auch insgesamt geschwächt zu haben (vgl. Prince Mus, Anhörung vom 13.1.1983, S. 6).

Insgesamt ist daher nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß Muslime bei Übergriffen auf Jeziden deren religiös bedingte Mindereinschätzung "im Blick" haben und daß dies auch schon zu der Zeit galt, als der Kläger seinen Heimatort verließ.

Dies gilt auch im konkreten Fall des Klägers. Zwar erfolgten die massiven körperlichen Übergriffe auch im Zusammenhang mit Rauh von Vieh, bezüglich dessen er nicht Eigentümer, sondern nur Hirte war, jedoch besteht für den Senat nach den dargelegten Verhältnissen in Ostanatolien kein Zweifel, daß die Übergriffe in dieser massiven Form mit seiner spezifischen Schutzlosigkeit als Jezide untrennbar verbunden wären.

Die an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind dem türkischen Staat auch zuzurechnen. Zwar kann diesem nicht allgemein bereits die Bereitschaft abgesprochen werden, auch den Jeziden den erforderlichen staatlichen Schutz gegenüber gezielten Rechtsverletzungen Dritter zu gewähren. Jedoch steht nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln außer Frage, daß der türkische Staat sich vor allem in den Gebieten, in denen die Jeziden ihre angestammte Heimat haben, im allgemeinen nicht in der Lage sieht, das staatliche Gewaltmonopol insbesondere gegen die Großgrundbesitzer (Agas), aber auch sonst gegen Angehörige der muslimischen Bevölkerungsmehrheit auch dann durchzusetzen, wenn es darum geht, Jeziden sowie deren Hab und Gut ungeachtet dessen zu schützen, daß sie nach dem Verständnis der Muslime Menschen ohne Recht oder zumindest minderen Rechts sind, und dementsprechend auch Übergriffe in gleicher Weise zu verfolgen, wie wenn Muslime deren Opfer wären.

Allenfalls für die Zeit vor dem 12.9.1980, also vor der Machtübernahme durch die Militärs, mag es auch an der allgemeinen Bereitschaft gefehlt haben, Jeziden gegen Verfolgungsmaßnahmen Dritter oder gegenüber pflichtwidrigem Verhalten staatlicher Sachwalter Schutz zu gewähren. So ist es bis dahin offenbar häufig zu gewalttätigen Übergriffen, und zwar zumeist kurdischer Muslime im Auftrag der Agas, insbesondere während des islamischen Fastenmonats Ramadan, gekommen, ohne daß die Jeziden hiergegen staatlichen Schutz erhalten konnten, weil erst nach dem 12.9.1980 die staatlichen Sicherheitsorgane auch in Ostanatolien zunehmend präsent und erst damit in die Lage versetzt worden und willens sind, den staatlichen Ordnungsanspruch durchzusetzen (vgl. die Lageberichte des Auswärtiges Amtes vom 15.3.1987, 29.6.1987, 20.1.1988, 19.7.1988, 14.11.1988, 11.4.1989, 18.8.1989, 15.11.1989 und 12.2.1990 sowie dessen Auskunft vom 22.8.1983). Nach dieser Auskunft sollen sogar Anfang der 70iger Jahre Jezidendörfer Opfer "legalisierter" Landenteignung durch kurdische Nachbardörfer geworden sein, wobei derartige Terroraktionen kurdischer Muslime ebenfalls meist im Auftrag der Agas begangen worden seien. Danach scheint vor dem 12.9.1980 nicht nur die grundsätzliche Bereitschaft des türkischen Staates gefehlt zu haben, auch die Jeziden gegen Verfolgungsmaßnahmen Dritter zu schützen, sondern sogar die - von der Asylgewährleistung des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG vorausgesetzte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 336) - prinzipielle Verwirklichung des staatlichen Gewaltmonopols in Frage gestellt gewesen zu sein.

Daß seit der Machtübernahme durch die Militärs der türkische Staat aber in der Lage und grundsätzlich auch bereit war und ist, sein legitimes Gewaltmonopol auch im Osten der Türkei zu verwirklichen, kann dagegen nach den Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes, aber auch nach den weiteren, in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht bezweifelt werden. Auch wenn sich danach die Sicherheitslage für die Jeziden vor allem in deren Herkunftsgebieten im Laufe der 80er Jahre wieder zusehends verschlechtert hat, so beruht dies nicht etwa darauf, daß der türkische Staat nur für eine gewisse Zeit fähig gewesen wäre, auch in Ostanatolien den staatlichen Ordnungsanspruch durchzusetzen, die Schutzgewährung aber insbesondere für die Jeziden auf Dauer seine Kräfte überstiege. Vielmehr ist festzustellen, daß nach einer Besserung der Sicherheitslage auch für die Jeziden Anfang der 80er Jahre nunmehr wieder Verhältnisse eingetreten sind, unter denen jedenfalls die hierzu berufenen staatlichen Sachwalter vor Ort, sei es aus religiöser oder sozial bedingter Voreingenommenheit gegenüber den Jeziden, sei es aus Rücksicht gegenüber der muslimischen Bevölkerung angesichts-fortschreitender Islamisierungstendenzen, im konkreten Fall den erforderlichen Schutz versagen. Daß der türkische Staat auch nur den Versuch unternimmt, dem entgegenzuwirken, ist ebensowenig erkennbar wie Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß zugleich die - prinzipielle - Verwirklichung des staatlichen Gewaltmonopols in Frage gestellt sein könnte.

Zu dieser Einschätzung der Situation der Jeziden insbesondere im Osten der Türkei zwingen die insoweit eindeutigen Angaben, die Prof. Dr. Dr. Wießner etwa bei seiner Anhörung am 11.6.1986 und am 11.10.1988 und die Sternherg-Spohr in seinem Gutachten zur Situation der Jezidis in der Türkei vom Juli 1988 gemacht haben.

So führt Prof. Dr. Dr. Wießner (Protokoll der Anhörung am 11.10.1988, S. 8 f.) aus:

"Die Situation hat sich verändert; eine zunächst vermutete Besserung hat sich nicht bestätigt. Das Militär hat sich wegen der PKK in große festungsmäßige Zentralorte wie Hah und Idil zurückgezogen und der Schutz der einzelnen Dörfer ist der Dorfmiliz überantwortet. Das bedeutet, daß die Jeziden zumindest heute wieder als rechtlos angesehen werden müssen; denn das Militär hatte zum Teil noch vernünftige Offiziere, die im Westen ausgebildet waren; mit dem Fortfall dieses unter Umständen bestehenden Schutzes sind Jeziden wieder rechtlos geworden, weil die Dorfmiliz dem Aga verpflichtet ist...

Nach meiner Beobachtung haben die Jeziden auch keinen Schutz vor Gericht zu erwarten; ich kann das nur so ausdrücken, daß die Rechtsanwälte gut verdienen und die Richter unterbezahlt sind."

Weiter erklärt er (a.a.O., S. 10):

"Man kann sagen, daß seitens des türkischen Staates eine stillschweigende Duldung vorliegt, um eine ungeliebte Minderheit loszuwerden. Der türkische Staat hat jetzt eingesehen, daß zwei Dinge für die Befriedung des Ostens erforderlich sind:

1.         Geordnete Verhältnisse zu den Agas und

2.         Unterstützung der Reislamisierungstendenzen.

... der türkische Staat hat erkannt, daß er ihnen (den streng religiösen Kurden) die Religion lassen muß und nichts gegen die Mullahs tun darf, wenn er das Gebiet befrieden will."

Diese Einschätzung wird auch von Sternberg-Spohr in seinem Gutachten (a.a.O., S. 33 f.) geteilt:

"Der türkische Staat ist sich, wie der im Dezember 1987 veröffentlichte 'sehr geheime' 'Bericht über die Stäme' ('Gizli Raporu') beweist, aber auch der Loyalität dieser Stammesgruppen und Grundbesitzer nicht recht sicher, zumal diese bei ihren häufigen internen Fehden oft automatisch eine Gegenposition zu der ihrer jeweiligen Feinde beziehen.

Loyalität muß also vom Staat durch ein abgestuftes System von Privilegien und Sanktionen erkauft oder erzwungen werden. In der Situation, in der sich die staatliche Macht nach ihrer Übernahme durch die Militärs 1980 befand, die im kurdischen Gebiet gekennzeichnet war durch eine wachsende Guerilla-Tätigkeit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), mußte den kurdischen führenden Schichten ein weiterer Anreiz gegeben werden, aktiv gegen die kurdische Guerilla vorzugehen.

Es kam verstärkt zu behördlichen Entscheidungen bei Landstreitigkeiten zugunsten der 'loyalen' kurdischen Chefs. Weiterhin wurden sie nach dem offiziellen Gründungstag der bewaffneten Volksbefreiungsarmee der PKK durch die Sicherheitskräfte 1984 nach und nach bewaffnet, um Hilfsfunktionen für die Sicherheitskräfte übernehmen zu können. Im April 1985 schließlich wurde dieser Zustand durch die Verkündung des sogenannten 'Dorfschützergesetzes' (Korucular) teilweise formalisiert. Aufgrund dieses Gesetzes wurden die noch 1980 gewaltsam entwaffneten kurdischen 'Loyalisten' wieder bewaffnet. Offiziell ging es um den Schutz der Dörfer vor den 'Terroristen'. Tatsächlich jedoch benutzten die Grundbesitzer und Stammesführer ihre neugewonnene Bewaffnung zur Durchsetzung privater Herrschaftsansprüche sowohl gegenüber verfeindeten Familien als auch gegenüber den von ihnen abhängigen Jezidi und assyrischen Christen."

Auch die in das verfahren eingeführten Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes rechtfertigen keine andere Einschätzung. Danach stellt sich die Sicherheitslage der Jeziden in Osten der Türkei allenfalls auf den ersten Blick anders dar. Bei näherer Betrachtung kann jedoch auch die vorsichtige und offenbar mit Bedacht gewählte-Ausdrucksweise des Auswärtigen Amtes nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Sicherheitslage für die Jeziden sich jedenfalls im Osten der Türkei nach einer anfänglichen Besserung wieder zusehends verschlechtert hat und der türkische Staat nicht mehr wie nach der Machtübernahme durch die Militärs mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Jeziden im großen und ganzen Schutz gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter gewährt. Allenfalls läßt sich in zeitlicher Hinsicht eine unterschiedliche Einschätzung der Entwicklung feststellen. Der Grund hierfür dürfte aber weniger in unterschiedlichen Tatsachenfeststellungen oder deren Bewertung als vielmehr darin zu sehen sein, daß für die Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Wießner und Sternherg-Spohr die sich abzeichnende Entwicklung früher festzustellen war, weil deren Augenmerk sich besonders auf die Lage der Minderheiten in der Türkei richtet. Hinzu kommt, daß sich das Auswärtige Amt nicht auf eigene vor Ort getroffene Feststellungen stützen kann, sondern auf Recherchen und Berichte der Deutschen Botschaft in Ankara angewiesen ist, was zwangsläufig zu gewissen zeitlichen Verzögerungen führt und sicher auch mangels eines unmittelbaren Eindruckes von den Verhältnissen auch eindeutige Aussagen zu negativen Entwicklungen nicht gerade erleichtert. Dies wird insbesondere auch aus einem Vergleich der oben wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Wießner und Sternberg-Spohr mit den Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes und einem Vergleich letzterer in ihrer zeitlichen Abfolge deutlich.

So stellt das Auswärtige Amt in den Lageberichten vom 15.3.1987 und vom 29.6.1987 noch fest, daß die staatlichen Sicherheitsorgane in Ostanatolien heute - anders als vor dem 12.9.1980 - willens und in der Lage sind, den staatlichen Ordnungsanspruch - auch in abgelegenen Dörfern, wo die Jeziden noch heute in relativer Ruhe und Sicherheit leben könnten - durchzusetzen; lediglich Einzeiübergriffe Dritter seien nicht völlig auszuschließen. Dagegen findet sich eine solche Aussage in den späteren Lageberichten und Auskünften nicht mehr. Vielmehr ist lediglich noch davon die Rede, daß keine Anhaltspunkte für eine generelle Gefahr politischer Verfolgung für die Jeziden ersichtlich seien und unverändert keine Erkenntnisse vorlägen, die die Annahme einer staatlichen Verfolgung von Jeziden in der Türkei rechtfertigen würden (Lagebericht vom 20.1.1988 und vom 19.7.1988). Ungeachtet dessen, daß "aufgrund hiesiger Erkenntnisse nicht beurteilt werden" könne, inwieweit aus den fortbestehenden, jahrhundertealten Rivalitäten zwischen sunnitischen und jezidischen Kurden im Einzelfall Übergriffe der kurdisch-sunnitischen Mehrheit auf die jezidische Minderheit resultierten, sieht sich aber das Auswärtige Amt gleichwohl zu der Feststellung in der Lage, daß es "für eine systematische Duldung und Instrumentalisierung derartiger Rivalitäten zur Verfolgung staatlicher Zwecke" keine Anhaltspunkte gebe. Deshalb kann mit dieser Aussage lediglich eine staatlich gelenkte und planmäßige Duldung von Verfolgungsmaßnahmen Dritter gegen Jeziden angesprochen sein, was sich im übrigen auch aus den Begriffen "systematische Duldung" und "Instrumentalisierung... zur Verfolgung staatlicher Zwecke" ergibt. Dagegen wird die - entscheidende - Frage nicht beantwortete, ob sich der türkische Staat noch in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel zum Schutz der Jeziden gegenüber Verfolgungsmaßnahmen sunnitischer Kurden und insbesondere der Agas im Einzelfall hinreichend einzusetzen.

Eine Antwort auf diese Frage enthalten erst die wenig später erteilte Auskunft vom 28.10.1988 und der Lagebericht vom 14.11.1988. Danach sind die Jeziden ebenso wie die christlichen Minderheiten in Einzelfällen Diskriminierungen durch muslimische Bevölkerungsteile ausgesetzt, ist weiter bei der Verfolgung von Straftaten muslimischer Kursen gegen Jeziden in deren Siedlungsgebieten häufig "eine gewisse bürokratische Nachlässigkeit der türkischen Strafverfolgungsorgane" festzustelle und sind letztendlich konkrete strafrechtliche Ermittlungsverfahren dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, Hieraus Kann aber nur geschlossen werden, daß die vom Auswärtigen Amt festgestellte "bürokratische Nachlässigkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Übergriffen auf Jeziden stehen", mehr oder weniger immer dazu führt, daß nicht einmal strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden; andernfalls müßte dem Auswärtigen Amt unterstellt werden, daß seinen sachverständigen Ausführungen keinerlei konkrete Erkenntnisse zugrunde liegen. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Jeziden nicht mit staatlichem Schutz rechnen kennen, wenn ihnen Straftaten seitens der Muslime drohen oder sie deren Opfer geworden sind, und - mit den Worten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Wießner ausgedrückt - die Jeziden wieder als rechtlos angesehen werden müssen.

Auch auf die Frage, ob die Klagen jezidischer Bewohner gegen die Übergriffe der Milizen von den Behörden - die den Milizen zur Amtshilfe verpflichtet sein sollen - gar nicht erst entgegengenommen oder sogar als staatsfeindlicher Akt registriert werden, wird in der Auskunft vom 28.10.1988 lediglich die allgemein gehaltene Antwort gegeben, daß eine systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch die türkischen Behörden dem Auswärtigen Amt nicht bekannt sei, daß aber häufig eine gewisse bürokratische Nachlässigkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Übergriffen auf Jeziden stehen, festgestellt werden könne. Wenn das Auswärtige Amt in der genannten Auskunft zudem zwar nicht bestätigen, aber auch nicht ausschließen kann, daß es vereinzelt Vorfälle gegeben hat, in denen "Dorfmilizen" quasi "hoheitliche" Funktionen übertragen worden sind und diese zur Durchsetzung privater Interessen gegenüber Jeziden genutzt worden sind, so erscheinen Zweifel auch daran nicht gerechtfertigt, daß die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Wießner und Sternberg-Spohr zum Einsatz der Dorfmilizen zur Durchsetzung privater Herrschaftsansprüche auch gegen Jeziden den Tatsachen entsprechen.

Im übrigen lassen die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18.8.1989, 15.11.1989, 12.2.1990 und dessen Auskunft vom 20.3.1990 befürchten, daß die Lage religiöser Minderheiten in der Türkei noch kritischer geworden ist, als sie ohnehin schon war. So berichtet das Auswärtige Amt sogar von regelrechten Verfolgungen durch Polizei und Staatsanwaltschaften aus Glaubensgründen. Wenn danach jedenfalls in Einzelfällen sogar schon eine unmittelbare Verfolgung aus religiösen Gründen der staatlichen Sachwalter gegenüber Christen festzustellen ist, so erscheinen die Jeziden um so gefährdeter, als diese nicht einmal Angehörige einer der sogenannten "Buchreligionen" sind und auch in Rechnung gestellt werden muß, daß Jeziden betreffende Vorfälle sehr viel seltener einer größeren Öffentlichkeit bekannt werden, als dies bei Christen der Fall ist. Daß jedenfalls bisher die Sicherheit der religiösen Minderheiten in ihren klassischen Siedlungsgebieten vor Übergriffen der islamischen Bevölkerungsmehrheit vor allem von ihrer Fähigkeit abhing, sich auch ohne staatlichen Schutz dagegen zur Wehr setzen zu können, ergibt sich auch aus dem Lagehericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.1989. Danach kommt die syrisch-orthodoxe und die jezidische Minderheit wegen ihrer zahlenmäßigen Schwächung durch die fortlaufende Abwanderung nach Westeuropa "unter zunehmenden Druck ihrer islamisch-kurdischen Nachbarn". Auch wenn dabei zu verzeichnende Übergriffe nicht die Intensität einer Gruppenverfolgung erreichten, ist nach Auffassung des Auswärtigen Amtes vor allem dann mit einer weiteren Verschlechterung der Lage der Minderheiten zu rechnen, wenn sich die Abwanderung im der bisherigen.

Intensität fortsetzt, obwohl die türkische Regierung nunmehr versucht, im Rahmen der personellen und materiellen Möglichkeiten für die Sicherheit der Minderheiten zu sorgen und auf Wunsch deren Angehöriger in besonders gefährdeten Dörfern Gendarmerie-Posten eingerichtet werden. Wenn der türkische Staat nunmehr solche Maßnahmen auch zum Schutz der religiösen Minderheiten gegen Übergriffe der Mcslime und nicht nur zum Schutz vor Angriffen der PKK, ergreifen sollte, so könnte dies nur bedeuten, daß er bisher die ihm an sich verfügbaren Mittel zum Schutz der religiösen Minderheiten nicht hinreichend eingesetzt hätte und sich nunmehr zu Maßnahmen zum Schutz der Minderheiten gezwungen sähe.

Allerdings steht zu befürchten, daß durch derartige erst jetzt und nur besonderen Gefährdungslagen geltende Maßnahmen der die Jeziden betreffende Verdrängungsprozeß nicht wird aufgehalten werden können. Dies gilt um so mehr, als die Jeziden in ihrer Heimatregion nicht nur nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Wießner Schutz vor Gericht nicht erwarten können, sondern dies auch durch den vom Auswärtigen Amt in seiner Auskunft vom 20.3.1990 erwähnten konkreten Fall belegt wird.

Danach hat das Landgericht Besiri in einer Liegenschaftssache islamisch-kurdischen Eindringlingen Land zugesprochen, obwohl dieses Land in einem früher reinen Jezidendorf liegt und Jeziden gehörte; ungeachtet dieses Sachverhaltes, der es schon nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes für wahrscheinlich erscheinen läßt, daß die Jeziden in diesem Rechtsstreit obsiegen werden, hat das Landgericht bereits den Vortrag der Jeziden für unschlüssig gehalten und deshalb keinerlei Beweis erhoben. Erst beim obersten Zivilgericht des Landes, dem Kassationshof in Ankara, konnten die Jeziden erreichen, daß durch dessen Urteil vom 13.02.1990 das Urteil des Landgerichts Besiri aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen worden ist. Daraus wird deutlich, daß die Jeziden auch bei den Gerichten in ihrer Heimtatregion nicht mit wirksamem Rechtsschutz rechnen können.

Allerdings wird eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nicht schon dann begründet, wenn seine Befriedungsbemühungen oder Bemühungen, staatlichen Schutz zu gewähren, in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politischen Verfolgungsmaßnahmen Dritter gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, BVerwGE 74, 160, 163 unter Hinweis auf BVerwGE 67, 320, und Urteil vom 6.3.1990 - 9 C 14.89 -). Dies gilt auch bei einem pflichtwidrigen Verhalten staatlicher Sachwalter unabhängig davon, ob diese hierbei noch Staatsgewalt ausüben oder wegen Überschreitung der ihnen eingeräumten Befugnisse wie Privatpersonen handeln. Allerdings entfällt eine Zurechenbarkeit nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet, sich jedoch nicht feststellen läßt, daß er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirkt (BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, a.a.O., und Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 720, 721 = NVwZ 1989, 776). Denn dies kann nur bedeuten, daß sich der Staat - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter nicht nur zur Vorwirklichung seines Gewaltmonopols, sondern auch insbesondere gegen dessen Mißbrauch hinreichend einzusetzen.

Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat - anders als bei den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Foltermaßnahmen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.2.1987 - A 12 S 434/86 -; BVerwG, Urteil vom 17.1.19891 a.a.O.) - auch nur den Versuch unternimmt, gegen die "gewisse Zurückhaltung der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von gegen Jeziden begangenen Straftaten" einzuschreiten, lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Ob dies den Schluß rechtfertigt, daß "seitens des türkischen Staates eine stillschweigende Duldung vorliegt, um eine ungeliebte Minderheit loszuwerden" (vgl. Wießner, Anhörung am 11.10.1988, S. 10), ist eine Frage der Bewertung der Motive, auf die es vorliegend nicht ankommt. Jedoch steht außer Frage, daß der türkische Staat den Jeziden gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter nicht nur in Einzelfällen, sondern auch im großen und ganzen nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Deshalb sind die in Frage stehenden verfolgungsmaßnahmen ihm zuzurechnen.

Auch war dem Kläger als gläubigem Jeziden die oben angesprochene sogenannte inländische Fluchtalternative zur Zeit seiner Ausreise nicht eröffnet. Ob gläubige Jeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit in den Städten der Türkei und insbesondere im Westen des Landes - dort vor allem in Istanbul - nicht hinreichend sicher vor Verfolgung waren, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls drohten ihnen dort mit Blick auf ihr wirtschaftliches Existenzminimum andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsheeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, und diese Gefährdung hat am Herkunftsort so nicht bestanden (vgl. BVerfG, Beschluß Vom 10.7.1989, a.a.O., s. 343).

Zwar ist davon auszugehen, daß Jeziden, die ihre religiöse Identität erfolgreich verleugnen, in der Westtürkei einen Arbeitsplatz erhalten können (vgl. dazu Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2.8.1982 und 22.11.1988).

Die Verheimlichung der Zugehörigkeit zur jezidischen Religion ist jedoch nur solchen Betroffenen zumutbar, bei denen mit diesem Verhalten nicht zugleich auch eine Preisgabe einer Glaubensüberzeugung oder eine Verleugnung sie prägender und für sie unverzichtbarer Glalubensinhalte einhergeht. Daß der Kläger zu den Jeziden gehört, die noch in ihrer religiösen Überzeugung leben, hat er hinreichend glaubhaft gemacht.

So hat er ausgeführt, er sei Jezide und glaube an Melek Taus. Es sei Üblich, morgens und abends zu Gott lind zu Melek Taus zu beten; man habe auch für Sheikn Adi, der eine gewichtige Funktion für die jezidische Religion habe, gebetet. Mit seiner Familie habe er nicht zusammen gebetet, dies habe vielmehr jeder für sich getan. Bevor Sheikh Ismail Bacin verlassen habe, was lange zurückliege, habe er mit ihm Kontakt gehabt; nach dessen Auswanderung hätten die Jeziden zu Feiern wie Taufen, Hochzeiten und Beerdigungen einen Sheikh von weit her kommen lassen. Seine Brüder hätten Sheikh Ismail in Berlin inzwischen einmal besucht, für ihn sei es zu weit. Er beabsichtige konkret, eine Jezidin zu heiraten. In Istanbul sei er in einen Gewissenskonflikt gekommen, wenn er seine Religion habe verschweigen müssen.

Der Senat hegt keine Zweifel an der Ehrlichkeit und Authentizität dieser Äußerungen. Mehr an religiösen Betätigungen und Kenntnissen ist von ihm als Muriden nicht zu erwarten. Die religiöse Identität der Muriden erschöpft sich - mangels einer einheitlichen oder verbindlichen Dogmatik der jezidischen Religion (Wießner, Stellungnahme vom 18.12.1988, S. 1) - vielfach in dem Wissen, der Gemeinschaft der Jeziden anzugehören (Wießner, aaO. und Deniz II, S. 6) und in einer starken Betonung des Glaubens an Melek Taus (Wießner, Stellungnahme vom 5.12.1983, S. 2).

Wie weit seine Verbundenheit mit der Religionsfamilie reicht, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil dem Kläger jedenfalls eine Verleugnung seines Individualglaubens nicht zugemutet werden darf.

Ist ihm als gläubigem Jeziden daher nicht zuzumuten, seinen Glauben zu verleugnen, wäre ihm in den Städten der Türkei und insbesondere auch in Istanbul zur Ausreisezeit eine wirtschaftliche Existenzgrundlage - im Gegensatz zu seiner Heimatregion, wo er nach seinen glaubhaften Angaben sein Auskommen hatte - nicht eröffnet gewesen. Die Möglichkeit, in Istanbul Arbeit zu bekommen, wird nämlich für Jeziden in Abrede gestellt, die sich als solche bekennen oder als solche erkannt werden (Berner, Gutachten vom 01.09.1982, S. 23 f.). Losgelöst aus ihrem traditionellen Verband und daher ihrer religiösen Identität verlustig, würden Jeziden in Großstädten zu arbeitslosem Proletariat (Wießner, Anhörung vom 14.02.1984, S. 12). Ein Jezide, der seine religiöse Identität nicht vollständig verleugnet und damit seine Tradition und Gruppenzugehörigkeit verliert, hat unter den Bedingungen einer auch in der Türkei verstärkten Islamisierung des öffentlichen und privaten Lebens keine Überlebenschance (Wießner, Stellungnahme vom 15.11.1985, S. 2 f.). Eine auch in wirtschaftlicher Hinsicht ausweglose Lage droht gläubigen Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der überwiegenden Anzahl der Betriebe, die von Muslimen geleitet werden. Oft wird in diesen Betrieben der muslimische Wochenfeiertag beachtet, der nicht dem der Jeziden entspricht, ebenso die Fastenzeiten und auch das tägliche Gebet, das in muslimischen Betrieben generell gestattet ist und auch wahrgenommen wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.08.1987). Vielfach sind in solchen Betrieben sogar Gebetsräume eingerichtet, und an den Gebeten nimmt auch der Arbeitgeber selbst teil (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Hier wie sonst in der vorwiegend muslimisch geprägten Umwelt würde der gläubige Jezide unweigerlich auffallen, da sein Anderssein zwangsläufig zutage treten muß. Es liegt auf der Hand, daß ihm unter diesen Umständen ein Arbeitsplatz bereits nicht angeboten oder doch bald wieder entzogen würde, wenn er als Jezide erkannt wird.

Eine Beschäftigung bei einem nicht-muslimischen Arbeitgeber erscheint nur theoretisch möglich. In Frage kommen insoweit allenfalls Christen oder assimilierte Jeziden. Auf eine Tätigkeit bei christlichen Arbeitgebern können Jeziden faktisch schon deshalb nicht verwiesen werden, weil unklar ist, wie diese von Jeziden, die zu Christen in keinerlei Beziehung stehen, überhaupt verläßlich aufgefunden werden könnten. Aber auch eine Tätigkeit bei einem jezidischen Arbeitgeber kommt nicht ernsthaft in Frage. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob in Istanbul überhaupt eine nennenswerte Zahl assimillerter Jeziden lebt (vgl. hierzu einerseits: Wießner, Stellungnahme vom 14.6.1989 S. 8; andererseits: Deutsche Botschaft vom 13.6.1989). Selbst wenn man aber hiervon ausgehen würde, se wären sie gerade wegen der Assimilation an die muslimische Umwelt - für neu hinzukommende Jeziden kaum erkennbar und damit auch nicht gezielt ansprechbar.

Unter diesen Umständen war es einem gläubigen Jeziden, der in seiner Heimatregion verfolgt war, nicht zuzumuten, in den Großstädten der Türkei Zuflucht zu nehmen. Ihm drohten dort die oben genannten asylrechzlich erheblichen Nachteile, da er nicht nur in wirtschaftliche Not geriete, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach ein Dasein unter dem Existenzminimum fristen müßte.

Diesem Zustand würde auch nicht durch Leistungen des türkischen Staats in Form von Sozialhilfe entgegengesteuert, weil dauerhafte Leistungen zur Existenzsicherung in der Türkei nicht gewährt werden (vgl. Binswanger, gutachterliche Stellungnahme vom 27.01.1989, insbesondere S. 9; Taylan, Gutachten vom 02.11.1988; Oehring, Gutachten vom 02.04.1989, S. 3 f.).

Schließlich sind auch keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, daß wirtschaftliche Unterstützung von privater Seite zu erwarten wäre.

Diese generelle Einschätzung wird durch das konkrete Schicksal des Klägers bestätigt. Zwar ist es in Istanbul nicht zu asylrelevanten Eingriffen oder gleichermaßen intensiven Nachteilen für ihn gekommen - die zeitweise erfolgten Lohnverweigerungen bedrohten wohl noch nicht das wirtschaftliche Existenzminimum des Klägers -, doch beruht das nur darauf, daß der Kläger seine Zugehörigkeit zu den Jeziden notgedrungen zu verheimlichen suchte. Gerade dieses Verhalten ist ihm als gläubigem Jeziden indessen nicht zuzumuten und hat nach seinen glaubhaften Angaben vor dem Senat auch sein Gewissen belastet. Unter diesen Umstanden kann offen bleiben, ob der Kläger seinen Glauben überhaupt faktisch längerfristig hätte verleugnen und damit Gefahren für seine wirtschaftliche Existenz hätte vermeiden können. Denn im Rechtssinn drohten ihm Gefahren für sein wirtschaftliches Existenz-minimum auch dann, wenn er sich ihnen - wie hier - nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise hätte entziehen können (vgl. BverfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O., S, 78).

Der verfolgt ausgereiste Kläger ist als Asylberechtigter anzuerkennen, da die fluchtbegründenden Umstände zum Zeitpunkt der Senatsentscheldung fortbestehen, sich nach den in das Verfahren eingeführten Lageschilderungen und Stellungnahmen sogar eher noch verschärft haben dürften.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 (entsprechend) VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, Postfach 10 32 64, 6800 Mannheim 1, schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten einzulegen und innerhalb dieser Frist zu begründen.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist ohne Zulassung statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 133 VwGO erfüllt sind. Sie ist in derselben Form und Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzulegen wie die Beschwerde und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.

gez.: Riedinger

Vogel

Dr. Rudisile

Beschluß

vom 17. Mai 1990

Dar Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000, -- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

gez.: Riedinger

Vogel

Dr. Rudisile

 

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