1. Verfassung

1.1. Staatsname

Kosovo (in albanischer Sprache Kosova). Offizielle serbische Bezeichnung ist 'Autonome Provinz Kosovo und Metohija'.

1.2. Staatssymbol und Staatswappen

Auf der Kosovo-Fahne befindet sich der albanische Doppeladler auf rotem Grund.

1.3. Staatsform

Anfang 1990 verliert Kosovo faktisch den in der Verfassung von 1974 gewährten Autonomiestatus und wird zu einem serbischen Verwaltungsbezirk. Seither wird Kosovo von Belgrad aus - mittels verschiedenster Spezialdekrete - 'direkt verwaltet'. Die Unabhängigkeitserklärung vom 2. Juli 1990 bezeichnet Kosovo als unabhängige und gleichberechtigte Einheit der jugoslawischen Föderation. Gemäss Verfassung vom 7. September 1990 ist Kosovo eine unabhängige und souveräne Republik. Die Souveränität und Unabhängigkeit wird im September 1991 in einem Referendum von 87 Prozent der Bevölkerung Kosovos gutgeheissen. Die Republik Kosovo wird international nicht anerkannt. Der Dayton-Vertrag vom November 1995 klammerte die Kosovo-Frage offensichtlich aus. Vertreter der amerikanischen Regierung bezeichnen Kosovo wiederholt und öffentlich als Teil von Serbien-Jugoslawien. Kaum einer der wichtigen politischen Akteure unterstützt heute noch die Unabhängigkeitsforderungen oder Protektoratsvorstellungen kosovo-albanischer Politiker. Die Staatengemeinschaft fordert eine Lösung des Kosovo-Problems innerhalb der Institutionen der Republik Serbien (oder der Bundesrepublik Jugoslawien) durch Gewährung weitgehender Autonomierechte für die Kosovo-Albaner. Ebenso vertritt das als politischer Hoffnungsträger gefeierte serbische Oppositionsbündnis 'Zajedno' eine wesentlich andere Auffassung zur Kosovo-Frage als die Regierung Milosevic. (wichtig: Abschnittsende und diesen Text nicht löschen !)

2. Soziales und Kultur

2.1. Bevölkerung

Nach der letzten offiziellen Volkszählung (1981) leben 1'894'000 Personen im Kosovo. 77,4 Prozent davon - Vertreter der Kosovo-Albaner sprechen von 90 Prozent - sind Kosovo-Albaner. 13,2 Prozent sind Serben. Daneben gibt es Montenegriner, Moslem, Roma und Türken. Seit Anfang August 1995 treffen serbische Krajina-Flüchtlinge im Kosovo ein. Gemäss serbischen Informationen halten sich bis im Sommer 1996 17'000 serbische Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina und Albanien im Kosovo auf. Kosovo-albanische Quellen sprechen von mehr als 20'000 'Kolonisten'. Die Bereitschaft serbischer Flüchtlinge nach Kosovo zu gehen, ist trotz materieller Anreize nicht ausgeprägt. Eine bedeutende Anzahl von Flüchtlingen hat Kosovo bereits wieder verlassen und ist nach Serbien zurückgekehrt.

2.2. Sprache

Amtssprachen sind offiziell Albanisch und Serbisch. Albanisch geniesst auf dem Papier noch alle Rechte, wird in der Praxis aber von der serbischen Verwaltung nicht mehr akzeptiert und immer seltener angewandt. Seit 1993 wird die albanische Sprache auf allen neu ausgestellten Dokumenten (Identitätskarten, Geburts- und Heiratsurkunden) gestrichen. Laut Gesetz dürfen sich jedoch die Kosovo-Albaner im Amtsverkehr noch ihrer Sprache bedienen. Höchstens kosovo-albanische Intellektuelle und Männer, welche bis im Jahre 1991 ihren Wehrdienst in der damaligen jugoslawischen Armee geleistet haben, sind teilweise des Serbischen mächtig. Das Hauptproblem ist nicht die tatsächliche Sprachkenntnis, sondern dass sich der politische Gegensatz zwischen Albanern und Serben auf alle Lebensbereiche auswirkt. Daher wird das 'Serbische' von vielen Menschen im Kosovo als Sprache des 'Besatzers' und politischen Gegners empfunden und daher grundsätzlich 'abgelehnt'.

2.3. Religion

Die kosovo-albanische Bevölkerung gehört mehrheitlich dem Islam an. Eine kleine Gruppe - häufig Einwanderer aus Albanien - sind katholischen Glaubens. Zahlreiche, zum Teil gut erhaltene Klöster (Decani u.a.) erinnern daran, dass das Gebiet Kosovo früher Zentrum der serbisch-orthodoxen Kirche mit dem Patriarchat in Pec (Pej) war. Kernraum dieses altserbischen Staates (Patriarchats) war die Metohija im Westen Kosovos. Obwohl eine gewisse gefühlsmässige Sympathie der Kosovo-Albaner für die Muslime in Bosnien-Herzegowina besteht, nimmt der Glaube im Kosovo einen anderen Stellenwert ein. Kosovo-Albaner definieren sich im wesentlichen über ihre Sprache und Kultur und weniger über den muslimischen Glauben.

2.4. Schul- und Bildungswesen

Die bildungspolitische Entwicklung Kosovos findet ihren Höhepunkt in der Gründung der Universität Pristina im Jahre 1971. Ebenfalls besteht - im regionalen Kontext gesehen - ein gutes Angebot an Grund- und Mittelschulen. Analphabetismus ist praktisch nur noch bei älteren Leuten (und teilweise bei Frauen) anzutreffen. Dem relativ guten Ausbildungsstandard der jungen Leute stehen jedoch seit jeher wenig adäquate Arbeitsplätze gegenüber. Die Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung seit dem Frühjahr 1989 führen Anfang 1990 vorerst zu einer Trennung in albanische und serbisch-montenegrinische Schulklassen. Ebenso werden die Lehrpläne und der Zulassungsproporz sukzessive zu Ungunsten der Albaner geändert. Ungeklärte mysteriöse Massenvergiftungen albanischer Schüler im März 1990 verschärfen die Situation weiter. Mit Beginn des Schuljahres 1991/92 wird für alle Lehranstalten Kosovos ein einheitlicher, für ganz Serbien gültiger, Lehrplan eingeführt. Das nach dem alten Lehrplan für Kosovo abgehaltene Schuljahr 1990/91 wird als ungültig erklärt. Da parallel zur Einführung des neuen Lehrplans kosovo-albanische Lehrer entlassen werden, boykottieren die kosovo-albanischen Schüler und Jugendlichen das im September beginnende Schuljahr 1991/92. Der Boykott wird in der Folge ausgedehnt. Anlässlich der grössten Demonstration Kosovos der letzten zwei Jahre fordern über 10'000 Schüler und Studenten am 12. Oktober 1992 erfolglos die Wiedereröffnung ihrer Schulen. Seither findet der Unterricht, vor allem für Mittelschüler und Studenten, - immer wieder gestört durch polizeiliche Kontrollen und Interventionen - vorwiegend in kosovo-albanischen Privathäusern statt. Die Schule wird zu einem der wichtigen Streitpunkte mit der serbisch-jugoslawischen Zentralregierung. Verhandlungen über den Schulbereich Anfang September 1996 liessen auf eine Veränderung hoffen. Unter der Vermittlung der humanitären römischen Organisation St. Eugidio unterzeichneten die beiden Präsidenten Milosevic und Rugova ein Schulabkommen. Dieses sollte den kosovo-albanischen Schülern und Studenten ermöglichen, in die staatlichen serbisch-jugoslawischen Schulinstitutionen zurückzukehren. Die angestrebte Normalisierung ist bis jetzt nicht in die Praxis umgesetzt worden. Der Hauptgrund liegt darin, dass die Kosovo-Albaner lediglich in die Schulgebäude zurückkehren wollen, während die serbischen Behörden verlangen, dass gleichzeitig auch der serbische Lehrplan verwendet wird. Diese Forderung gedenken die Kosovo-Albaner nicht zu erfüllen.

2.5. Medizinische Infrastruktur

Die einst im regionalen Vergleich relativ gute medizinische Infrastruktur hat durch die seit 1990 begonnenen Entlassungen albanischen medizinischen Personals erheblichen Schaden genommen. Das auch im medizinischen Bereich etablierte Parallelsystem und seit 1990 einsetzende Privatinitiativen haben die staatlichen Strukturen nicht vollumfänglich zu ersetzen vermocht. Die entlassenen kosovo-albanischen Mitarbeiter des Gesundheitswesens sind weder quantitativ noch qualitativ durch serbische ersetzt worden. Schwerwiegender ist jedoch der Umstand, dass nationalistische Unverträglichkeiten, Vorurteile und gegenseitiges Misstrauen auch und gerade vor dem Gesundheitswesen nicht Halt machen. Im Alltag führt dies dazu, dass viele kosovo-albanische Patienten an und für sich bestehende staatliche Kliniken und Zentren nicht aufsuchen. In den letzten Jahren ist der Boykott im medizinischen Bereich zunehmend durchbrochen worden. Kosovo-Albaner besuchen vermehrt wieder staatliche Spitäler im Kosovo und teilweise sogar im Grossraum Belgrad. Die bekanntesten, am besten organisierten und versorgten Parallel-Institutionen sind die Mutter-Teresa-Klinik in Pristina und die ärztliche Dauerdienststelle in Mitrovica. Im Juni 1996 eröffnete Mutter-Teresa im Kodra e Trimave Quartier in Pristina die erste Geburtsklinik. Die Ausrüstung ist von der amerikanischen Organisation Mercy Corps International und Caritas Wien zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus verfügt Mutter-Teresa über ein praktisch flächendeckendes Netz von Quartierambulanzen. Im März 1997 bestehen über 80 Kliniken in ganz Kosovo. Über 300 Ärzte und mehr als 500 Krankenschwestern arbeiten auf freiwilliger Basis teilzeitlich oder im Vollpensum für Mutter-Teresa. Diese Quartierambulanzen stellen eine medizinische Grundversorgung sicher und sind für schwierigere Fälle mit der Zentrale in Pristina verbunden. Das Mutter-Teresa-System hängt jedoch zu einem guten Teil von der - momentan noch verlässlich fliessenden - internationalen Hilfe ab. Die beiden Mutter-Teresa-Kliniken und die Quartierambulanzen leisten unentgeltlichen Beistand. Ansonsten ist die medizinische Betreuung im Kosovo - wie auch in Jugoslawien - weitgehend eine Frage der finanziellen Mittel geworden. Das heisst, entweder muss ein grosser Teil des medizinischen Grundbedarfs selber mitgebracht oder (mit Devisen) teuer bezahlt werden. Diese Feststellung trifft auch auf die privaten kosovo-albanischen Kliniken zu. Abschliessend ist festzuhalten, dass aus Gründen der heute wieder mangelhaften Präventionsmöglichkeiten, verlotternder Infrastrukturen und schlechter werdenden allgemeinen Lebensbedingungen wieder epidemische Krankheiten (Typhus, Tuberkulose u.a.m.) auftreten. Ende September 1996 startet die Weltgesundheitsorganisation (WHO), gemeinsam mit Unicef und lokalen Organisationen, eine Impfkampagne gegen die Kinderlähmung. In einer ersten Runde sollen alle Kinder zwischen null bis sechs Jahren geimpft werden.

Administrative Gliederung und Bevölkerungssstruktur

Quelle: Informationsministerium der Republik Kosovo. Genf. Mai 1995. Bild

3. Frau und Familie

Grossfamilie, Sippen und Stammeszugehörigkeit, Blutsverwandtschaft, patriarchalische Struktur, Landwirtschaft, Gewohnheitsrecht, Blutrache und Gastfreundschaft prägten bis vor zwanzig Jahren den familiären Alltag im Kosovo. Die heutigen kosovo-albanischen Familien haben vieles von den alten Organisationsformen beibehalten. Dennoch befindet sich die kosovo-albanische Grossfamilie seit zwei Jahrzehnten in einem gesellschaftlich-familiären Umwandlungsprozess. Die Eröffnung der Universität Pristina im Jahre 1970 und allgemeine Verbesserungen im Bildungswesen sowie zahlreiche im Ausland arbeitende Kosovo-Albanerinnen und -Albaner beschleunigten diesen Vorgang. Heute kann insbesondere in städtischen Gebieten nicht mehr einfach von der kosovo-albanischen (Gross)-Familie gesprochen werden. Zunehmend sind auch europäische Familien- und Lebensformen anzutreffen. So gibt es beispielsweise auch im Kosovo - wie überall auf der Welt - 'wilde' Ehen, die weder bei den staatlichen noch bei den kirchlichen Behörden registriert sind. Die bis heute weiterbestehende traditionelle Heirat ist gleichwertig mit einer standesamtlichen. Daneben gibt es Ehen nach islamischem Recht. Religiöse Eheschliessungen werden im Register des Meshihat, dem Ausschuss der Islamischen Religionsgemeinschaft, eingetragen. Anlässlich einer solchen Eheschliessung ist nach islamischem Eherecht obligatorisch, die finanzielle Verpflichtung des Ehegatten gegenüber der Ehegattin zu vereinbaren. Die Scheidungsrate im Kosovo ist tief. Die ökonomische Abhängigkeit der Frauen von ihren Männern ist (unverändert) hoch. Die Initiative zu einer Trennung geht fast immer vom Mann aus. Oft niedrigerer Bildungsstand, patriarchale Erziehung und traditionsgemässer Gehorsam sind weitere Faktoren, welche es einer Frau erschweren, selbständig und unabhängig zu leben. Die hohe Arbeitslosigkeit und ein bescheidenes staatliches Sozialnetz zwingen Frauen in ihren familiären Strukturen zu bleiben oder in diese zurückzukehren. Zumindest in städtischen Gebieten sind aber Frauenorganisationen und Diskussionen über Emanzipation nicht mehr aussergewöhnlich.

4. Medien

4.1. Nachrichtenagenturen

Die kosovo-albanischen Zeitungen stützen sich seit dem Bruch mit den jugoslawischen Strukturen im Jahre 1990 im wesentlichen auf ein Korrespondenten-System.

4.2. Zeitungen und Zeitschriften

Im wesentlichen erscheinen heute im Kosovo die kosovo-albanischen Zeitungen 'Bujku', 'Zeri', 'Koha', 'Fjala' und 'Shkendija', alles Publikationen des 'Rilindja-Verlages'. In serbischer Sprache existiert 'Jedinstvo' (Einheit). 'Bujku' ist mit einer Auflage von 8'000 Exemplaren die einflussreichste Tageszeitung im Kosovo. 'Bujku' ersetzte im Jahre 1991 'Rilindja'. Die Zeitung vertritt die Linie von Präsident Rugova und dessen Demokratische Liga Kosovos (LDK). Seit Ende März 1997 erscheint mit 'Koha ditore' eine weitere Tageszeitung. Gemäss deren Chefredaktor Veton Serroi, soll die 16-seitige Zeitung unabhängig und für alle politischen Strömungen offen sein. 'Koha', die prominenteste unabhängige Wochenzeitung, erschien von September 1990 bis Juni 1991. Die Zeitung hatte bald den Ruf, die objektivste, kritischste und professionellste in albanischer Sprache zu sein. Seit Oktober 1994 erscheint 'Koha' wieder und wird in einem kleinen Privatverlag in Pec gedruckt. 'Zeri' ist - abgesehen von Präsident Rugova freundlichen Artikeln - unabhängig. Das ehemalige Organ der sozialistischen Parteijugend wurde 1990 in eine politische Wochenzeitung umgewandelt. Die Zeitung stellte ihr Erscheinen in den Jahren 1992-1993 vorübergehend ein. Die Auslandausgabe von 'Zeri' umfasst allein in der Schweiz gegen 10'000 Exemplare. Der ehemals kosovo-albanische Verlag 'Rilindja' musste seit August 1990 seine einst vielfältige publizistische Tätigkeit sukzessive abbauen und ist seit Juli 1993 weitgehend in serbischem Besitz ('Panorama-Verlag'). 'Bujku' und in geringerem Mass 'Jedinstvo' sind manchmal wegen angeblichem oder tatsächlichem Papiermangel nicht erhältlich. Neben 'Bujku' werden auf Schleichwegen Publikationen verschiedener exilalbanischer Gruppen nach Kosovo gebracht. Namentlich zu nennen ist die seit 1992 in Zofingen unter dem Namen 'Rilindja' erscheinende Ausgabe von 'Bujku' sowie die in Nidau/Biel gedruckte 'Zeri i Kosoves' (Stimme Kosovos), das Organ der LPRK/LPK.

4.3. Radio

Seit Sommer 1991 sendet die 'Stimme Kosovos', ein albanischer Untergrundsender aus Zagreb, Programme nach Kosovo. Im Dezember 1996 geht die private serbische Radiostation 'Kosmos VM' in Gjakovo auf Sendung. Das Radio sendet in serbischer und albanischer Sprache.

4.4. Fernsehen

Radio und Fernsehen Pristina sind seit ihrer Besetzung durch Polizeikräfte im Sommer 1990 ausser Betrieb. Die offiziellen serbischen Programme enthalten nur noch bescheidene kosovo-albanische Elemente und sind weitgehend der offiziellen Propaganda verpflichtet. Via Satellit können jedoch - allerdings in unterschiedlicher Empfangsqualität - das albanische Fernsehen, MTV und selbst mitteleuropäische Sender empfangen werden.

5. Wirtschaft

5.1. Volkswirtschaft

Landwirtschaft mit klein- und kleinstbäuerlichen Betrieben, Schwerindustrie, Rohstoffgewinnung und Wärmekraftwerke dominieren die wirtschaftlichen Strukturen Kosovos. Die arbeitsplatzintensive Leichtindustrie ist vernachlässigt worden und traditionelles Handwerk wie Gold- und Silberschmiedekunst, Weben und Färben sind verlorengegangen. Das wirtschaftliche Leben im Kosovo ist wie das politische faktisch zweigeteilt. Die Bergbau- und Industrie-Kombinate aus den Zeiten der jugoslawischen Arbeiterselbstverwaltung werden weitgehend von den Serben beherrscht. Die Kosovo-Albaner hingegen dominieren die Landwirtschaft, das Kleingewerbe und den Handel jeglicher Art. Dank Landwirtschaft und Wochenmärkten sind die Kosovo-Albaner teilweise Selbstversorger. Diese Geschäfte werden vielfach in Devisen abgewickelt. Die kosovo-albanischen Wirtschaftsaktivitäten leiden somit weniger unter der schwachen Landeswährung. So gelingt es den Kosovo-Albanern - so paradox dies im Kontext des Kosovo scheinen mag - sich bis zu einem gewissen Grad der anhaltend schlechten wirtschaftlich-sozialen Entwicklung Jugoslawiens zu entziehen.

5.2. Beschäftigungssituation

Seit 1990 werden kosovo-albanische Arbeitnehmer, welche keine Loyalitätserklärung unterzeichnen, (massenhaft) entlassen. Dieser Prozess geht in verminderter Intensität bis heute weiter. Zudem kämpfen sämtliche staatlichen Unternehmen mit mannigfaltigsten wirtschaftlichen Problemen. Auch nach der Aufhebung der UNO-Sanktionen herrscht bei einigen Industriebetrieben praktisch eine sogenannte strukturelle Arbeitslosigkeit: das heisst, dass keine Rohstoffe - und auch kein Geld mehr um solche zu kaufen - vorhanden sind. Andere wachsen nur sehr langsam und haben ihr früheres Produktionsniveau noch lange nicht erreicht. Neueinstellungen werden durch diese Situation kaum begünstigt. Der mit 20 Prozent nie sehr hohe Anteil weiblicher Erwerbstätiger ist aus diesen Gründen weiter zurückgegangen. Der seit 1990 aufstrebende privatwirtschaftliche Bereich vermag weder die traditionell hohe Arbeitslosigkeit zu lindern noch die freigesetzten kosovo-albanischen Industriearbeiter und Staatsangestellten wieder in den Erwerbsprozess einzugliedern. Wenn es überhaupt zu Neueinstellungen kommt, wird innerhalb der eigenen Familie rekrutiert. Ebensowenig erreichen die kosovo-albanischen Parallel-Strukturen im Bildungswesen und der medizinischen Versorgung die Beschäftigungszahl dieser ehemals staatlichen Bereiche. Zudem sind nicht alle Personen daran interessiert, auch im politisch heiklen Bildungsbereich tätig zu sein.

5.3. Währung

Obwohl am 1. Januar 1994 neun Nullen von Banknoten und Preisschildern gestrichen wurden, gelingt es nicht, die riesige Inflation unter Kontrolle zu bekommen. Ebenso hat die Einführung des sogenannten Superdinars Ende Januar kaum Wirkung. Bereits einen Tag nach dessen Einführung ist das Verhältnis zur Deutschen Mark in Pristina nicht mehr paritätisch, sondern 'Eine Deutsche Mark' gegen 'Zwei Superdinare'. Im September 1995 beträgt das Verhältnis 'Eine Deutsche Mark' zu 2,5 -2,7 Dinaren. Allen Massnahmen zum Trotz wird ein guter Teil der Geschäfte in DM, US$ oder CHF abgewickelt. Seit Ende 1995 allerdings ist das offizielle Dinar-DM-Verhältnis mit 'Eine Deutsche Mark' zu 3,3 Dinaren relativ stabil. Die kosovo-albanische humanitäre Organisation Mutter Teresa errechnete für das Jahr 1994, dass eine vierköpfige Familie über ein Einkommen von 300.-- jugoslawischen Dinar verfügen müsste, um leben zu können. Möglicherweise wiederum auftretende grössere Inflationsschübe und die Preisentwicklung auf dem Schwarzmarkt bleiben bei diesen Zahlen unberücksichtigt. Diesem monatlichen Durchschnittseinkommen stehen für die Beschäftigten im Kosovo Durchschnittslöhne zwischen 100.-- und 250.-- jugoslawische Dinar gegenüber. Die meisten Familien sind somit auf mehrere Einkommen oder anderweitige Unterstützung angewiesen. Im Jahr 1997 dürfte der vergleichbare Wert zwischen 400.-- und 500.-- jugoslawische Dinar liegen.

6. Mobilität

6.1. Kommunikationsmittel

Die Ausreise aus dem Kosovo auf dem Luftweg erfolgt im wesentlichen über die Flughäfen von Pristina, Skopje und Tirana. Auf dem Seeweg werden hauptsächlich der montenegrinische Hafen von Bar und albanische Fähren von Durres und Vloras benutzt. Sowohl nach Skopje/Mazedonien wie nach Montenegro existieren regelmässig verkehrende, recht zuverlässige Buslinien. Die Einreise nach Albanien erfolgt häufig - in Umgehung der gut bewachten Grenze Kosovo-Albanien - via Mazedonien. Innerhalb Kosovos ist das Busnetz gut ausgebaut. Von entlegenen (Berg)-Gebieten abgesehen können praktisch alle Orte erreicht werden. Private wie staatliche Busunternehmen bieten Reisen in westeuropäische Länder via Bulgarien-Rumänien oder Südserbien-Vojvodina-Ungarn an. Die Fahrpreise sind recht stattlich, für eine Distanz von 80 Kilometern müssen ca. 10.-- Dinar (oder Deutsche Mark) entrichtet werden.

6.2. Reisepapiere

Die Passausstellung unterliegt nach wie vor den Vorschriften über Reisepapiere. Während einzelnen kosovo-albanischen Oppositionellen aufgrund dieses Gesetzes die Passausstellung verweigert werden kann, ist der Hinderungsgrund - nicht absolvierter Grundwehrdienst - seit den späten achtziger Jahren tendenziell weggefallen. Eine relativ grosszügige Passpolitik hatte bereits unter Tito - wegen der vielen Gastarbeiter - Tradition. Kosovo-Albaner brauchten bis Anfang März 1996 ein Visum der jugoslawischen Behörden, wenn sie nach Albanien reisen wollen. Seit diesem Zeitpunkt ist das entsprechende Gesetz aufgehoben worden. Ebenso wird seit August 1993 - in der Regel - von den mazedonischen Behörden für die Grenzpassage ein jugoslawischer Pass verlangt. Aufgrund der schlechten Finanzlage Jugoslawiens wird im Januar 1994 die Einführung einer Ausreisegebühr für Personen und Fahrzeuge (ca. zehn und dreissig Franken) erhoben. Am 20. Juli 1996 erhöhen die serbischen Behörden die Gebühren für Auslandreisen auf 30.-- DM pro Person und auf 60.-- DM für Personen, welche mit dem Wagen ausreisen. Dies stellt bereits die zehnte Erhöhung seit Januar 1994 dar. Eine spontane Bezahlung einer nicht offiziellen Gebühr von zehn Franken erleichtert ebenfalls die Passage der kosovo-albanisch-mazedonischen Grenze erheblich. Verschiedenste Personengruppen aus Kosovo und Albanien passieren die Grenze zwischen Kosovo und Albanien illegal. Diese Grenze ist jedoch eine der bestbewachten Grenzen. Daher kommt es immer wieder zu nicht abschliessend geklärten Zusammenstössen mit jugoslawischen Grenzsoldaten. Letztmals werden Anfang August 1997 zwei Männer erschossen und ein weiterer verletzt.

7. Regierung

7.1. Staatsoberhaupt

Staatspräsident ist seit den (kosovo-albanischen) Parlamentswahlen vom 24. Mai 1992 Dr. Ibrahim Rugova. Diese Wahlen werden weder von der serbisch-jugoslawischen Regierung noch von der internationalen Staatengemeinschaft anerkannt. Theoretisch lief das Mandat von Präsident Rugova am 24. Mai 1997 aus. Offenbar wird nach der Verlängerung des Mandats der Kosovo-Parlamentarier bis am 24. Dezember 1997 auch von einer stillschweigenden Verlängerung des Präsidentenamtes ausgegangen.

7.2. Landesregierung

Die Geschäfte der nichtanerkannten Regierung Kosovos werden hauptsächlich von Staatspräsident Ibrahim Rugova und dem in Deutschland im Exil lebenden Ministerpräsidenten Bujar Bukoshi erledigt. Seit einiger Zeit ist Präsident Rugova nicht mehr der unbestrittene Führer des Demokratischen Bundes Kosovo (LDK). Ministerpräsident Bukoshi fordert wiederholt eine aggressivere Politik gegenüber der Regierung in Belgrad. Ebenso erwächst Präsident Rugova in der Person von Adem Demaci, seit Anfang 1997 Präsident der Parlamentspartei Kosovos (PPK), weitere politische Konkurrenz. Demaci vertritt in den meisten Sachfragen eher die politische Linie von Bukoshi. Ebenso spricht sich die seit Februar 1996 aktive 'Befreiungsarmee Kosovo' (UCK) offen für den bewaffneten Kampf aus und distanziert sich von der Regierung Rugova.

8. Parlament

Das 100 Abgeordnete umfassende Parlament Kosovos wurde am 24. Mai 1992 gewählt. 96 Abgeordnete gehören der LDK, je einer der Parlamentarischen Partei und der Demokratischen Aktion an. Zwei Mitglieder sind unabhängig. Insgesamt haben sich 23 Parteien und Verbände bei den 800'000 Wählern beworben. In der Folge verhindern serbische Sicherheitskräfte am 23. Juni 1992 die konstituierende Sitzung in der Islamschule in Pristina. Um die serbischen Behörden nicht zu provozieren, verzichtet das Parlament bis anhin auf ein weiteres Zusammentreten. Am 8. Mai 1997 gibt Präsident Rugova offensichtlich unter amerikanischem Druck bekannt, dass das Mandat, des am 24. Mai 1992 gewählten Parlaments der 'Republik Kosova', bis am 24. Dezember 1997 verlängert werde. Der amerikanische Geschäftsträger in Belgrad, Miles, welcher die Idee von Wahlen für ein eigenes Kosovo-Parlament nicht unterstützt, forderte die Kosovo-Albaner auf, an den Wahlen in Serbien teilzunehmen.

9. Verwaltung

Die offizielle, ursprüngliche Verwaltung im Kosovo ist serbisch beherrscht. Trotz der Entlassungen können jedoch bis heute kosovo-albanische Mitarbeiter - in der Regel in niedrigeren Positionen - angetroffen werden. Die kosovo-albanische Parallelverwaltung übertrifft in vielen Bereichen die offizielle staatlich-serbische. So ist es den Kosovo-Albanern beispielsweise - unter Einbezug aller Volksgruppen - in Pristina gelungen, eine Müllabfuhraktion zu organisieren. Kontakte zu serbischen Behörden reduzieren sich für die Kosovo-Albaner im wesentlichen auf die Ausstellung von Dokumenten. In diesem Bereich werden die geforderten Dienstleistungen in der Regel problemlos erbracht. Wesentlich unberechenbarer handelt die sogenannte Finanzpolizei. Sie setzt Steuern oft sehr willkürlich fest. Ebenso uneinheitlich gehandhabt wird die Ausstellung von Bewilligungen jeglicher Art.

10. Wahlen

Die Kosovo-Albaner boykottieren jegliche serbisch-jugoslawischen Wahlen aus grundsätzlichen politischen Erwägungen heraus. Seit den unter Kapitel 7. angeführten Parlamentswahlen vom 24. Mai 1992 haben im Kosovo keine Urnengänge mehr stattgefunden. (Siehe auch unter den Kapiteln 7.1. und 8)

11. Recht und Gerichtswesen

11.1. Recht

Geringfügigere politische - oder als politisch eingestufte - Vergehen werden von den Gerichten für geringfügige Angelegenheiten beurteilt. Besonders häufig kommen dabei die Artikel 18-20 des 'Dekrets über die öffentliche Ruhe und Ordnung' zur Anwendung. Qualifizierte politische Straftatbestände haben Anklagen aufgrund von Staatsschutzartikeln des jugoslawischen Strafgesetzbuches (Artikel 114 -136) zur Folge. Die Gerichtsverfahren in diesem Kontext können oftmals nicht als fair bezeichnet werden. Am häufigsten werden Artikel 116 des jugoslawischen Strafgesetzbuches - 'Gefährdung der territorialen Integrität' - und in Zusammenhang mit den Überfällen und Anschlägen in den Jahren 1996 und 1997 Artikel 125 des jugoslawischen Strafgesetzbuches - 'Terrorismus' - verwendet. Es ist möglich, dass Gerichtsverfahren aus wenig nachvollziehbaren Gründen heraus mehrmals unterbrochen und verschoben werden. Unter Misshandlungen und Folter zustandegekommene Geständnisse können die einzige Urteilsgrundlage sein. Weitere Beweise können fehlen. Ebenfalls sind schon fingierte Beweismittel - etwa manipulierte Fotokopien - als Urteilsgrundlage verwendet worden. Es kann vorkommen, dass keine Zeugen angehört oder dass diese unter Druck gesetzt werden. Seit dem Frühjahr 1992 kommt Artikel 33 des Gesetzes über 'Anschaffung, Besitz, Tragen, Handel und Transport von Waffen und Munition auf dem Territorium Serbiens' zur Anwendung. Im Prinzip deckt Artikel 33 gemeinrechtliche Straftatbestände ab. Das je nach Straftatbestand recht differenziert abgestufte Gesetz kennt ein Strafmass von sechs Monaten bis höchstens 15 Jahren. Der Artikel stellt den (illegalen) Waffenbesitz und -handel ins Zentrum der Untersuchungsmassnahmen. Im Einzelfall kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass politische Aktivitäten 'kriminalisiert' werden sollen. Der Artikel wird allerdings auch ausserhalb Kosovos recht massiv gegen serbische Kriegsteilnehmer in Kroatien und Bosnien-Herzegowina verwendet.

11.2. Ordentliche Gerichte

Im Kosovo existieren die folgenden serbisch beherrschten Gerichte: Das Gericht für geringfügige Angelegenheiten, eine Verwaltungsinstanz mit einer Strafkompetenz von 60 Tagen. Dieses Gericht verfügt über eine eigene Beschwerdeinstanz. Das Gemeindegericht als nächst höhere Instanz verfügt über eine Strafkompetenz von zehn Jahren. Nächst höhere Instanz ist das Bezirksgericht, welches gleichzeitig Beschwerdeinstanz des Gemeindegerichtes ist. Schliesslich gibt es noch das Oberste Gericht in Belgrad, welches zudem Beschwerdeinstanz für die Bezirksgerichte ist (das Oberste Gericht Kosovos wurde mit Beschluss vom 14./15. Juli 1991 abgeschafft). Das Gerichtspersonal ist weitgehend serbisch-montenegrinisch. Verhandlungssprache ist serbisch. Der Zugang der kosovo-albanischen Anwälte zu ihren Klienten wie zu den Verhandlungsunterlagen ist teilweise eingeschränkt. Jeweils eine Kopie der Anklageschrift muss dem Angeklagten, seinem Verteidiger und dem Gericht ausgehändigt werden. Ebenso werden Gerichtsurteile aller Instanzen abgegeben oder können in der Regel erhältlich gemacht werden. In politischen Fällen ausgesprochene Urteile werden gewöhnlich auch bei Berufung aufrecht erhalten. Eine gewisse Anzahl wurde entweder vermindert oder erhöht. Nicht zuletzt wegen einer gewissen Aussichtslosigkeit wird in vielen Fällen - insbesondere bei geringfügigen Strafen - auf die Berufung verzichtet.

11.3. Sondergerichte

Im Kosovo existieren keine Sondergerichte.

11.4. Militärgerichte

Das für Kosovo zuständige Militärgericht befindet sich in Nis. Rekursinstanz ist das Militärgericht in Belgrad. Weitere Militärgerichte befinden sich in Belgrad und Podgorica (Montenegro).

12. Militär und Sicherheitsorgane

12.1. Militär

In allen Teilen Kosovos - vor allem in den Grenzregionen zu Albanien und Mazedonien - ist die Armeepräsenz hoch. Die Grenze zu Albanien gilt als sehr gut bewacht. Im Zusammenhang mit den Unruhen in Albanien im Frühjahr 1997 sind die Grenztruppen - aus Furcht vor Waffenschmuggel und illegalen Einwanderern - weiter verstärkt worden. Jugoslawische Grenzsoldaten haben in den letzten Jahren wiederholt auf Personen geschossen, welche illegal die Grenze nach Kosovo passieren wollten. Die jugoslawische Armee hält auf dem Territorium Kosovos regelmässig Verschiebungs- und andere militärische Übungen ab. Seit dem Ausbruch der Kriege in Slowenien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina in den Jahren 1991 und 1992 stellt sich die Frage nach der Wehrpflicht. Seit Sommer/Herbst 1991 rücken kosovo-albanische Wehrpflichtige kaum mehr ein. In der Folge gehen die Behörden in verschiedener (unsystematischer und oft zufälliger) Weise gegen Deserteure und Refraktäre vor: Die normalen Einberufungen von Wehrpflichtigen jeglichen Alters gehen in nicht verlässlich zu quantifizierendem Ausmass weiter. In der Regel werden jedoch sporadisch in mehr oder weniger willkürlich ausgewählten Distrikten Kosovos von den Militärbehörden einige Hundert Rekrutierungsaufgebote verschickt. Beispielsweise wurden am 12. März 1997 von den serbischen Militärbehörden in Gjakovo an über 530 Jugendliche des Jahrganges 1980 Rekrutierungsaufgebote verschickt. Oder am 23. April 1997 wurde ein Teil der Jugendlichen der Jahrgänge 1977, 1978 und 1979 in mehreren Dörfern des Distriktes Suhareka aufgefordert, sich bei den Militärbehörden zu melden. Die Anzahl der verschickten Aufgebote steht jedoch in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Anzahl Wehrpflichtiger. Am 18. Juni 1996 verabschiedete das jugoslawische Parlament eine Amnestie für Refraktäre und Deserteure. Gemäss dem am 21. Juni 1996 in Kraft getretenen Gesetz werden alle Militärangehörige amnestiert, welche die Straftat vor dem 14. Dezember 1995 begangen haben. Ausgenommen werden Personen, die gegen das Völkerrecht und die Menschlichkeit verstossen oder auf der Seite des Gegners gekämpft haben. Ferner werden Berufsoffiziere und -unteroffiziere von der Amnestie ausgenommen. Amnestierte, welche das 35. Altersjahr noch nicht erreicht haben, müssen den (fehlenden) Militärdienst jedoch nachholen. Die Militärgerichte halten sich im wesentlichen an das Amnestiegesetz vom 21. Juni 1996. In Einzelfällen können schikanöse behördliche Behandlungen von Kosovo-Albanern wegen Verstössen gegen die Wehrpflicht nicht ausgeschlossen werden.

12.2. Polizei und Gendarmerie

Die normalen, uniformierten Polizeikräfte bestehen seit den Entlassungen kosovo-albanischer Polizisten im März 1990 weitgehend aus Serben und Montenegrinern. In kleiner Zahl sind jedoch in allen Polizeibereichen bis heute kosovo-albanische Mitarbeiter anzutreffen. Die seit 1987 im Kosovo stationierten Sondereinheiten des Innenministeriums bestehen heute ebenfalls nur noch aus Serben und Montenegrinern. Diese ursprünglich als Anti-Aufstandseinheiten konzipierten paramilitärischen Truppen unterstützen praktisch alle Aktionen der serbisch-jugoslawischen Polizeikräfte. Das Ausmass der Präsenz der Sondereinheiten im Kosovo hängt unter anderem von der politischen (militärischen) Situation in anderen Teilen (Ex-)Jugoslawiens ab. Im Oktober 1995 und in der Zeit von Dezember 1996 bis März 1997 wurden grössere Kontingente in den Raum Banja Luka zur Unterstützung der Armee der bosnischen Serben, respektive der Regierung Milosevic nach Belgrad geschickt.

12.3. Milizen

Sporadisch treten im Kosovo die Cetnik-Milizen von Arkan auf und provozieren die einheimische Bevölkerung, respektive gebärden sich als selbsternannte Ordnungskräfte. Die im Kosovo ansässige serbisch-montenegrinische Bevölkerung ist von Armee und Polizei offiziell bewaffnet worden. Einzelne dieser Bewaffneten verstehen sich ebenfalls als Ordnungsfaktor und begleiten die offiziellen Polizeikräfte bei ihren Aktionen. Verschiedentlich haben Angehörige dieser Volksgruppen aus oft unerfindlichen Gründen auf Kosovo-Albaner oder deren Häuser geschossen. Die Kompetenzen der verschiedenen Polizeikräfte sind nicht immer klar abgegrenzt. Oft treten die oben angeführten Gruppen - losgelöst vom eigentlichen Auftrag - in den unterschiedlichsten Kombinationen auf. Am 11. Februar 1996 wurden in verschiedenen Städten im Kosovo Anschläge auf Unterkünfte für serbische Flüchtlinge aus Kroatien verübt. Wenige Tage später übernahm erstmals eine kosovo-albanische Organisation - die 'Befreiungsarmee Kosovo' (UCK) - die Verantwortung für diese Gewalttaten. Dieselbe Organisation bekannte sich bald darauf zu mehreren am 22. April 1996 begangenen Feuerüberfällen auf im Kosovo lebende Serben, darunter einen Angehörigen der serbischen Sicherheitskräfte. Bezüglich politischem Programm der UCK ist bis heute lediglich bekannt, dass diese anstelle des gewaltlosen Weges der Regierung Rugova auf den bewaffneten Kampf setzt. Im Jahre 1996 suchte die UCK ihre Opfer - Polizisten oder serbische Einwohner Kosovos - scheinbar wahllos aus. 1997 gelten die Anschläge neben den Sicherheitskräften vermehrt Kosovo-Albanern, die in der einen oder anderen Form mit den herrschenden Serben 'kollaborierten'. Bis heute wurden bei den Aktionen der UCK über 30 Personen getötet und mehrere verletzt. Am 7. August 1997 ruft die UCK die albanische Mehrheit im Kosovo zur Unterstützung des bewaffneten Kampfes gegen Serbien auf. In einem Communiqué, das den albanischen Medien im Kosovo Anfang August 1997 zuging, werden die Befreiung der Provinz und deren Anschluss an Albanien als Ziele genannt.

12.4. Geheimdienste

Bei allen politischen Fragen, im weitesten Sinne des Wortes, treten zivile Mitarbeiter der serbisch-jugoslawischen Staatssicherheit auf. In der Umgangssprache wird oft noch der alte Name UDB-a (Unutrasnja drzavna bezbednost - Dienst für Innere Sicherheit) gebraucht. Seit den 70er Jahren ist die offizielle Bezeichnung SDS (Sluzba drzavne sigurnosti - Staatssicherheitsdienst). Dieses Organ führt insbesondere die Ermittlungen im Vorfeld politischer Prozesse. Die Staatssicherheit stützt sich auf ein weitverzweigtes Netz von Spitzeln unterschiedlichster Herkunft. Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten des kosovo-albanischen Exils von der jugoslawischen Staatssicherheit nach Möglichkeit überwacht werden.

13. Inhaftierung und Strafvollzug

Festgenommene werden in der Regel auf den Polizeiposten gebracht. Vielfach befinden sich die Staatssicherheit und das Untersuchungsgefängnis in demselben Gebäudekomplex. Der Festgenommene verfügt über keinen Rechtsstatus. Nach drei Tagen Haft müsste der Fall vom Untersuchungsrichter übernommen oder der Inhaftierte entlassen werden. Oftmals wird diese Frist jedoch überschritten. In der Folge entscheidet der Untersuchungsrichter über die Anordnung einer weiteren Untersuchungshaft. Die eigentliche Untersuchungshaft sollte gemäss Strafprozessordnung nicht länger als einen Monat dauern. Es sind jedoch Fälle bekannt, wo sich die Untersuchungshaft über mehrere Monate erstreckte. Bei einer grossen Zahl von Inhaftierten - wie zuletzt im Falle der ehemaligen kosovo-albanischen Angehörigen der Sicherheitskräfte - ist die Untersuchungshaft pauschal um zwei Monate verlängert worden. Es ist vorgekommen, dass die Inhaftierten während der gesamten Untersuchungshaft keine Besuche von Angehörigen empfangen durften. Die Verhöre beginnen schon in den ersten Tagen, also vor der eigentlichen Untersuchungshaft. Regelmässig werden diese Verhöre von Beamten der Staatssicherheit geführt, welche eine breite Palette von Untersuchungsmassnahmen anwenden. Es kann dabei zu Misshandlungen und Folter kommen. Festgenommene werden oft gezwungen, sich selbst zu beschuldigen. Es kann vorkommen, dass bereits Geständnisse vorliegen, bevor der Untersuchungsrichter sich des Falles annimmt. Entgegen der gesetzlichen Vorschriften kann es zudem vorkommen, dass Beamte der Staatssicherheit auch nach der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter mit den Verhören - oftmals in der Nacht - weiterfahren. Bei einem Strafmass bis zu fünf Jahren ist es selbst bei Urteilen aufgrund von Staatsschutzartikeln möglich, in Freiheit Rekurs zu machen. Höhere Strafen führen zu einer direkten Überführung in die Strafverbüssung. Die Haftbedingungen für politische Gefangene sind im allgemeinen schwer. Es kann vorkommen, dass politische Gefangene längere Zeit in totaler Isolation festgehalten werden. Als zusätzliche Erschwerung - vor allem bezüglich Besuchsmöglichkeiten - muss die Strafe oft in Gefängnissen ausserhalb Kosovos verbüsst werden. Vorzeitige Entlassungen sind auch bei politischen Gefangenen möglich. Seit dem 29. November 1990 ist es in Jugoslawien zu keinen Amnestien für politische Gefangene mehr gekommen. Seit Sommer 1994 ist es im Kosovo zu Verfolgungsformen gekommen, die der Reflexverfolgung nahekommen. (Engere) Angehörige von gesuchten Personen sind befragt, bedroht, teilweise misshandelt oder auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Auch Frauen und alte Leute können von dieser Vorgehensweise betroffen sein.

14. Allgemeine Menschenrechtssituation

Die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo ist seit Jahrzehnten anerkanntermassen schlecht. Viele der heute angetroffenen Unterdrückungsmassnahmen - unter anderem die Suche nach Waffen - haben eine lange Geschichte. An dieser Stelle wird daher lediglich auf die momentan aktuellen Bereiche eingegangen. Die seit Herbst 1993 begonnen Prozesse gegen Angehörige kosovo-albanischer Widerstandsgruppen wie LPK, LKCK und LKRK gehen in vermindertem Ausmass 1994 und 1995 weiter. Dieselbe Feststellung gilt für Personen - oftmals ehemalige Kader der jugoslawischen Armee und Territorialverteidigung - welche angeblich im Auftrag der LDK militärische Verteidigungsstrukturen aufbauen. Im Februar und März 1997 eröffnet das Bezirksgericht Pristina erneut mehrere Verfahren gegen insgesamt etwa 55 Personen, welchen die Zugehörigkeit zur LKCK oder der UCK vorgeworfen wird. Da teilweise Artikel 125 des jugoslawischen Strafgesetzbuches, der 'Terrorismus-Paragraph', zur Anwendung gelangt, werden Haftstrafen bis zu 20 Jahren Gefängnis ausgesprochen. Ebenfalls kommt es seit Jahren zu Prozessen gegen einzelne Aktivisten kosovo-albanischer politischer Parteien. Das Vorgehen lässt kein nachvollziehbares hierarchisch oder parteipolitisch-ideologisches Muster erkennen. Im September 1994 wurde der UNIKOMB-Vorsitzende Ukshin Hoti zu fünf Jahren, am 18. April 1995 zwei Führungsmitglieder der Albanischen Nationaldemokratischen Partei (ANDP) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Ebenso bestätigte das Oberste Gericht Serbiens am 12. Oktober 1996 mehrjährige Haftstrafen gegen fünf Präsidiumsmitglieder von Balli Kombetar. Während im Winter/Frühjahr 1995 Aktivisten der Parlamentspartei Kosovos (PPK) nach 'informellen Gesprächen' wieder entlassen werden, wird der Präsident der lokalen PPK-Sektion Breznica/Pristina am 19. Mai 1996 zu 30 Tagen Haft verurteilt. Im Oktober 1994 wurden vom Bezirksgericht in Pristina Vorstandsmitglieder der Handelskammer Kosovos (KCC) zu durchschnittlich zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Anlässlich eines Wiedererwägungsverfahrens reduzierte das Bezirksgericht Pristina im März 1997 die Strafen auf fünf respektive drei Monate. Die Mitglieder der Handelskammer organisieren die Interessen privater Firmen und Unternehmer im Kosovo. Im November/Dezember 1994 setzt eine massive mehrwöchige Verhaftungswelle unter ehemaligen kosovo-albanischen Angehörigen der jugoslawischen Sicherheitskräfte (Polizei, Sondereinheiten der Polizei, Staatssicherheit) ein. Am 19. April 1995 spricht das Bezirksgericht Pej die ersten Strafen gegen acht ehemalige Polizisten aus. Sie erhalten zwischen einem und fünf Jahren Gefängnis. Dasselbe Gericht verurteilt am 28. April 1995 sieben weitere ehemalige Polizeiangehörige zu Strafen zwischen zwei und sechs Jahren. Am 8. Juni 1995 verhängt das Bezirksgericht von Gjilan für 16 ehemalige kosovo-albanische Polizisten Strafen von insgesamt 17 Jahren. In Pristina werden 69 ehemalige Polizeiangehörige mit insgesamt 230 Jahren Gefängnis bestraft. In Prizren erhalten 38 (von 44) angeklagten ehemaligen Polizisten insgesamt 113 Jahre Gefängnis. Am 4. Juni 1997 reduziert das Oberste Gericht Serbiens die Strafen der 69 in Pristina verurteilten ehemaligen Polizisten von insgesamt 230 Jahren auf 156 Jahre. Anfang April 1995 wird die Untersuchungshaft gegen ca. 20 Mitarbeiter der Stadt-, Gemeinde- und Bezirksverwaltungen von Gjilan und Kacanik verlängert. Am 4. September 1995 eröffnet das Bezirksgericht in Pristina ein Verfahren gegen 13 ehemalige Angestellte der Gemeindeverwaltung Kacanik. Unter ihnen befinden sich zwei ehemalige kosovo-albanische Offiziere, welchen vorgeworfen wird, 'Zentren der Territorialverteidigung' errichtet zu haben. Ebenso werden im Juni 1997 in Gjakovo mehrere Kosovo-Albaner mit dem Vorwurf festgenommen, den kosovo-albanischen Territorialverteidigunsstrukturen anzugehören. Am 10. Juli 1997 verurteilte das Bezirksgericht Pec zwei kosovo-albanische Angehörige der parallelen Gemeindeverwaltung zu 18 und zehn Monaten Gefängnis. Zwei weitere Personen, welche 1994 von ihren Posten zurückgetreten sind, werden freigesprochen. Allen oben erwähnten Prozessen vor Bezirksgerichten ist gemeinsam, dass die Verfahren auf der Basis der Staatsschutzartikel 116 und 136 geführt werden. Diese Artikel haben die 'Gefährdung der territorialen Integrität Jugoslawiens mittels verbotener Aktivitäten in Gruppen' zum Inhalt. Im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren gegen LKCK- oder UCK-Angehörige wird auch Artikel 125 des jugoslawischen Strafgesetzbuches - Terrorismus - angewendet. In den Monaten Mai und Juni 1997 kommt es erstmals zu Verfahren gegen Personen, welche serbisches Eigentum gekauft haben. Etwa 60 Kosovo-Albaner werden zu Haftstrafen bis zu 60 Tagen oder zu Bussen bis zu 5'000.-- Dinar (ca. 1'600.-- CHF) verurteilt. Die gekauften Immobilien müssen in der Regel sofort abgetreten werden. Alle Kaufverträge von Immobilien bedürfen seit einem im Jahre 1989 ergangenen Gesetz einer besonderen Erlaubnis des serbischen Finanzministeriums, welche oft verweigert wird. Mit diesem Gesetz soll der Immobilienhandel zwischen Serben und Nicht-Serben, vor allem Kosovo-Albanern, zumindest erschwert werden. Vor demselben Hintergrund sind im Mai 1997 in Klina mehrere kosovo-albanische Geschäfte geschlossen worden. Die Besitzer sollen diese unerlaubterweise von Serben gekauft oder gemietet haben. Seit Jahren kommt es zudem zu Hausdurchsuchungen und Personenkontrollen. Diese werden offiziell mit der Suche nach Waffen begründet. Diese Aktionen werden von Einschüchterungen, Misshandlungen und Vorladungen zu sogenannten 'Informationsgesprächen' begleitet. Wegen Waffenbesitzes sind Verurteilungen aufgrund des im Frühjahr 1992 in Kraft getretenen Artikels 33 des 'Gesetzes über Waffen und Munition' möglich. Ein weiterer Bereich polizeilicher Schikane- und Unterdrückungsmassnahmen ist das parallele Schulsystem. Die Behörden versuchen diesen Schulbetrieb zu verhindern und alle Symbole kosovo-albanischer Staatlichkeit (Wappen, Stempel, Schulpläne u.a.m.) zu bekämpfen. Regelmässig werden Schulgebäude von Polizeikräften aufgesucht, anwesende Lehrer und Schüler befragt, bedroht und (teilweise) misshandelt. Vereinzelt kommt es zu (Verwaltungs-)Gerichtsverfahren gegen Angehörige des Lehrkörpers wegen 'Abhaltens von parallelem Schulunterricht'. Das Strafmass bewegt sich in der Regel zwischen zehn und 30 Tagen Haft oder es wird eine Busse verfügt. Ebenso ist grundsätzlich ein Verfahren nach Artikel 216 des serbischen Strafgesetzbuches - 'Widerstand gegen die Staatsgewalt' - möglich. Die Verwendung des kosovo-albanischen Lehrplanes anstelle des serbisch-jugoslawischen wird bei der (eher seltenen) Verwendung von Artikel 216 als 'Widerstand' interpretiert. Schliesslich ist es in den letzten Monaten vermehrt zur Verschleppung von tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Aktivisten gekommen. Diese Personen werden von Angehörigen der Staatssicherheit an unbekannte Orte verbracht, eingeschüchtert und misshandelt. In der Regel werden die Personen - manchmal mit der Aufforderung zur 'Zusammenarbeit' mit den Sicherheitskräften - an den Ort der Festnahme zurückgebracht und wieder freigelassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jegliche qualifizierten Aktivitäten für kosovo-albanische Organisationen behördliche Massnahmen unterschiedlicher Intensität nach sich ziehen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um politische, gewerkschaftliche, kulturelle, gemeinnützige oder sportliche Organisationen handelt. Ausschliesslich kosovo-albanischen Zielen verpflichteten Aktivitäten wird unterstellt, dass Kosovo in irgendeiner Weise aus dem jugoslawischen Staatsverband herausgelöst werden soll.

15. Politische und religiöse Bewegungen

Die wichtigsten politischen Parteien Kosovos, seit dem demokratischen Aufbruch im Dezember 1989, sind die folgenden:

- Demokratische Liga Kosovos (LDK). Sie ist eine patriotische Sammlungsbewegung eines Grossteils der Kosovo-Albaner unter dem Vorsitz von Ibrahim Rugova. Sie stellt die provisorische Regierung unter Bujar Bukoshi und koordiniert die Zusammenarbeit der albanischen Parteien und Organisationen Ex-Jugoslawiens. Mitgliederbestand etwa 700'000. Tendenz: liberal-konservativ.

- Albanische Christlich-demokratische Partei Kosovos (PSHDK). Sie steht in engem Kontakt mit der in Nordalbanien im katholischen Zentrum gegründeten Christlich-demokratischen Partei, mit der sie sich zu einer Albanischen Christlich-demokratischen Union zusammenschliessen will. Sie strebt eine Aufnahme in die Europäische Christlich-demokratische Union an. Ihr Vorsitzender ist Lazer Krasniqi; sie ist liberal, individualistisch, ohne zwingenden konfessionell-christlichen Bezug.

- Sozialdemokratische Partei Kosovos (PSDK). Sie kandidierte nur in wenigen Gemeinden Kosovos. Sie steht in engem Kontakt zur Schwesterpartei in Albanien und strebt die Aufnahme in die Sozialistische Internationale an.

- Partei der Demokratischen Aktion für Kosovo (PAD). Sie ist ein Ableger der Regierungspartei in Bosnien-Herzegowina mit Sitz in Sarajewo und kandidierte nur in Pristina und Pej (Pec). Sie stellt die politische Bewegung der Muslime im Bereich Ex-Jugoslawiens dar. In Bosnien-Herzegowina, im Sandzak Novi Pazar, im Kosovo, in Montenegro und in Mazedonien.

- Bauernpartei des Kosovo (PFK). Die Bauernpartei unterhält engen Kontakt zur Agrarpartei Albaniens. Sie stellte nur in wenigen Gemeinden Kandidaten für die Wahlen auf. Ihr Vorsitzender ist Dr. Hivzi Islami. Die Partei setzt sich für den Ausbau und die Modernisierung der urbanen Infrastruktur sowie für den Ausbau der Sozial- und Gesundheitseinrichtungen ein. Am 11. Juli 1995 stellt die Bauernpartei Kosovos ihre Aktivitäten (vorübergehend) ein. Einer der Gründe dafür sind politische Meinungsverschiedenheiten bezüglich der politischen Zukunft Kosovos.

- Bewegung der Grünen Kosovos (LGJK). Die Bewegung steht in Kontakt mit der ökologischen Partei Albaniens. Sie stellte lediglich in drei Gemeinden Kandidaten auf. In Pristina trat neben ihr noch eine verwandte Gruppierung auf: die Albanische Partei der Grünen.

- Jugendparlament Kosovos (Parlamentspartei/PPK). Die Organisation wurde von Mittelschülern und Studenten aller politischen Ausrichtungen ins Leben gerufen. Sie hat Forumscharakter und versucht einen (politischen) Ausgleich zu finden.

Im Untergrund tätige Gruppen:

- Die illegale kosovo-albanische Bewegung LPK/ehemals LPRK, die 'Volksbewegung für Kosovo', welche für eine Loslösung Kosovos von Restjugoslawien kämpft. Die LPK sympathisiert offen mit der 'Befreiungsarmee Kosovo' (UCK) und ruft in ihrer Zeitung 'Zeri i Kosoves' zu Spenden für die UCK auf. Die LPK stellt sich auf den Standpunkt, dass die Politik der Gewaltlosigkeit in den vergangenen acht Jahren zu keinen greifbaren Ergebnissen geführt habe. Es sei daher an der Zeit, die albanische Frage auf eine andere Weise zu lösen.

- UNIKOMB. Die ebenfalls als illegal betrachtete UNIKOMB von Ukshin Hoti, welche grossalbanisch-nationalistischen Zielen verpflichtet ist.

- Balli Kombetar. Die 'Nationale Front' wird während dem Zweiten Weltkrieg in Albanien gegründet und kämpft gegen die Besatzungsmächte Deutschland und Italien. Balli Kombetar ist nationalistisch und antikommunistisch und tritt für die Schaffung von Grossalbanien ein. Im Kosovo steht Balli Kombetar gegen Kriegsende den kommunistischen Tito-Partisanen gegenüber. Balli Kombetar ist die älteste der kosovo-albanischen Parteien. Die Partei wurde im Jahre 1990 - nach der Zulassung politischer Parteien in Jugoslawien - nicht neu gegründet, sondern nur den veränderten Gegebenheiten angepasst. Gegen fünf Präsidiumsmitglieder spricht das Bezirksgericht Pec mehrjährige Haftstrafen aus. Das Oberste Gericht Serbiens bestätigte diese am 12. Oktober 1996.

- LKCK, 'Nationale Bewegung für die Befreiung Kosovos' und LKRK, 'Nationale Bewegung für eine Republik Kosovo'. Bezüglich dieser beiden Bewegungen gibt es über die Namen der festgenommenen und teilweise verurteilten Mitglieder hinaus wenig gesicherte Erkenntnisse. LKCK-Angehörige werden von den serbischen Behörden für in den Jahren 1996 und 1997 begangene Anschläge auf serbische Sicherheitskräfte verantwortlich gemacht.

Religiöse Bewegungen spielen für Kosovo keine Rolle. Quelle: Berner Zeitung. Bern. 1989.
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