Last Updated: Monday, 04 June 2012, 12:12 GMT  
Title A in B gegen den Bundesministers fur Inneres
Publisher Germany: Verwaltungsgericht
Country Austria
Publication Date 8 October 1980
Citation / Document Symbol Zl. 3275/70
Cite as A in B gegen den Bundesministers fur Inneres, Zl. 3275/70, Germany: Verwaltungsgericht, 8 October 1980, available at: http://www.unhcr.org/refworld/docid/3ae6b6fd23.html [accessed 4 June 2012]
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A in B gegen den Bundesministers fur Inneres

A in B gegen den Bundesminister für Inneres, betreffend Gewährung des Asylrechtes.

"Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen."

Aus den Entscheidungsgründen: Der Bf., der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, ist im Jänner 1978 legal in das Bundesgebiet eingereist und hat im Dezember 1978 um die Gewährung des Asylrechtes angesucht. Als Begründung für seinen Antrag gab er an, seine Familie sei die letzte christlichen Glaubens in seinem Heimatdorf. Er sei ständiger Verfolgung und Mißhandlung durch Moslems ausgesetzt gewesen. Auch seine ganze Familie sei andauernd Schmähungen und Verfolgungen von seiten der Moslems ausgesetzt gewesen. Das sei auf die Dauer untragbar geworden, weshalb er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen und nach Österreich zu kommen, wo bereits zwei seiner Brüder und eine Schwester lebten. Er könne auf keinen Fall zurück in die Türkei, weil er als Christ dort einfach nicht mehr leben könne.

Mit Bescheid vom April 1979 stellte die zuständige Sicherheitsdirektion fest, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955 (FIKonv), aus denen sich gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. 126/1968, idF des Bundesgesetzes vom 27. 11. 74, BGBl. 796, die Berechtigung zurn Aufenthalt im Bundesgebiet ableitet, beirn Bf. nicht zutreffen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die bel. Beh. der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid im wesentlichen mit der Begründung, sie sei als Berufungsbehörde auf Grund der Angaben des Bf. zur Ansicht gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A FIKonv beim Bf. nicht vorlägen. Strafbare Übergriffe extremer Gruppen, unter denen die türkische Bevölkerung zu leiden habe und die von der rechtmäßigen demokratisch gewählten Regierung der Türkei nicht gebilligt und daher bekämpft werden, könnten nicht als Verfolgung iS der Konvention bezeichnet werden, da der in seinen Rechten verletzte Bürger legale Möglichkeiten besitze, um zu seinem Recht zu gelangen. Eine Wiederansiedelung in einem anderen Teil der Türkei sei vom Bf. nicht versucht worden, von einer Verfolgung im Heimatland könne daher nicht gesprochen werden.

Der VwGH hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. 3. 68 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen iS der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 126, idF der Novelle vom 27.11.74, BGBl. 796, ist ein Fremder Flüchtling iS dieses Bundesgesetzes, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A FIKonv unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschn. C oder F FlKonv vorliegt. Art. 1 A Punkt 2 FlKonv bestimmt, daß als Flüchtling iS dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Konvention kann schon nach ihrem Wortlaut nur bei jenen Personen zur Anwendung kommen, die sich infolge wohlbegründeter Furcht, u.a. aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Von einer wohlbegründeten Furcht kann erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände auch aus objektiver Sicht im Heimatland dergestalt sind, daß ein weiterer Verbleib des Flüchtlings in seinem Heimatland aus in der Konvention genannten Gründen unerträglich geworden ist. Es wird daher immer nur dann die Furcht als wohlbegründet iS der Konvention angesehen werden können, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen. Daß einer dieser aufgezählten Fälle vorgelegen habe, wurde vom Bf. nicht behauptet. Er hat selbst nur von einer Verfolgung der christlichen Minderheit durch die Moslems in seiner Heimatgemeinde gesprochen. Daß die Behörde oder die Regierung etwa diese Übergriffe billige oder unfähig sei, die Bevölkerung christlichen Glaubens im gesamten Staatsgebiet gegenüber der moslemischen Mehrheit zu schützen, ist den Angaben des Bf. nicht zu entnehmen. Der von der bel. Beh. gezogene Schluß, daß strafbare Übergriffe extremer Gruppen, unter denen die türkische Bevölkerung zu leiden hat und die von der rechtmäßigen demokratisch gewählten Regierung der Türkei nicht gebilligt und daher bekämpft werden, nicht als Verfolgung iS der Konvention bezeichnet werden könnten, da der in seinen Rechten verletzte Bürger legale Möglichkeiten besitze, um zu seinem Recht zu gelangen, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.


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