Das Asylverfahren stellt sicher, dass Menschen nicht in ihre Heimat zurückgeschickt werden, wenn ihnen dort eine schwerwiegende Gefahr droht. Dies entspricht nicht nur der humanitären Tradition der Schweiz, sondern dazu ist sie auch rechtlich verpflichtet. Das Verbot, Menschen in Länder zurückzuschicken, wo ihnen solche Gefahren drohen – der sogenannte Grundsatz des Non-Refoulements – ist im internationalen Recht, insbesondere in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, Art. 33) und in vielen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte wie zum Beispiel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Dieser Grundsatz steht auch in der Schweizer Bundesverfassung (Art. 25 Abs. 3).

Wie ein Asylverfahren aussehen soll, ist völkerrechtlich aber nicht geregelt und bleibt weitgehend den Staaten überlassen. Internationale Richtlinien und UNHCR-Empfehlungen können den Staaten jedoch Hilfestellung bei der Ausgestaltung des Asylverfahrens geben (Siehe „UNHCR Dokumente zum Asylverfahren – International“ hierunter). Leitlinie für UNHCR ist dabei, dass Schutzsuchende Zugang zu einem Asylverfahren haben, das sowohl fair als auch effektiv ist: Fluchtgründe müssen umfassend gewürdigt werden und es muss möglichst schnell eine sachlich korrekte Entscheidung getroffen werden. Zudem verpflichtet die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die Staaten, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit gegen negative Entscheide einzurichten (Art. 13 EMRK).

 

Das Schweizer Verfahren

In der Schweiz regelt das Asylgesetz (AsylG) die Ausgestaltung des Asylverfahrens. Ausserdem ist die Schweiz dem europäischen Dublin-System beigetreten, das die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylgesuchen in den Mitgliedstaaten regelt. Zuständig für die Behandlung von Asylgesuchen ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es besteht die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen negative Entscheide vor dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Dadurch werden die wichtigsten Vorgaben des internationalen Rechtes für das Asylverfahren in der Schweiz umgesetzt. Ausführliche Informationen über das Verfahren finden sich auf der Seite der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Im März 2019 trat das neue Asylverfahren in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt werden die Verfahren beschleunigt durchgeführt und finden dezentralisiert in Bundesasylzentren statt. Das beschleunigte Verfahren sieht eine kostenlose systematische Beratung und Rechtsvertretung vor. Diese ist für die Wahrung der Rechte der Asylsuchenden ebenso wesentlich wie für qualitativ hochwertige erstinstanzliche Entscheide und faire und effiziente Verfahren insgesamt.

 

Die Position von UNHCR: Faire und effiziente Asylverfahren gewährleisten

UNHCR unterstützt das SEM, Nichtregierungsorganisationen, RechtsanwältInnen und andere interessierte Akteure bei der ständigen Optimierung und Qualitätssicherung des schweizerischen Asylsystems. Unter anderem stellt UNHCR dafür seine Expertise zur Verfügung und wirkt an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen mit. UNHCR Schweiz ist jedoch nicht operativ im Schweizer Asylverfahren involviert.

Zu den wichtigen Zielen von UNHCR gehören:

  • Einheitliche Standards in Europa im Einklang mit internationalen und europäischen Vorgaben und tragfähige Verteilungsmechanismen. Damit Asylsuchende die gleichen Chancen erhalten, unabhängig davon in welchem Land sie ihr Gesuch stellen, setzt sich UNHCR europaweit für eine Harmonisierung der Standards in Asylverfahren und die Errichtung eines tragfähigen Verteilungsmechanismus unter den Mitgliedstaaten des Dublin-Systems ein.
  • Eine humane und verhältnismässige Anwendung der Dublin-III-Verordnung. UNHCR tritt dafür ein, dass Asylsuchende nur in Aufnahmeländer zurückschickt werden, in denen sie Zugang zu effektivem Schutz erhalten (Siehe dazu die UNHCR-Studie «Left in Limbo»). Darüber hinaus sollte bei der Prüfung, welcher Staat zuständig ist, der Grundsatz der Familieneinheit sowie die besonderen Bedürfnisse proaktiv berücksichtigt werden.
  • Eine Auslegung des Flüchtlingsbegriffs durch die Schweiz in Übereinstimmung mit der GFK. So vertritt UNHCR den Standpunkt, dass Personen, die vor Verfolgung in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten fliehen, als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannt werden sollten. In der Schweiz erhalten diese Personen häufig lediglich eine vorläufige Aufnahme.
  • Die Sicherstellung der Qualität des Asylverfahrens. UNHCR ist es ein Anliegen, dass die Qualität des Asyl- und Beschwerdeverfahrens durch effiziente externe und interne Mechanismen gewährleistet wird.
  • Hohe und einheitliche Standards in der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. UNHCR betont die Wichtigkeit der fairen Beurteilung im Hinblick auf die schwierige Situation vieler Asylsuchender.
  • Die Berücksichtigung von Bedürfnissen besonders verletzlicher Personen, wie zum Beispiel von unbegleiteten Kindern oder traumatisierten Personen im Asylverfahren. UNHCR ist es ein Anliegen, dass diese Schutzbedürftigen während des gesamten Asylverfahrens mit verstärkten Augenmerk auf solche allfällige besondere Bedürfnisse untergebracht und begleitet werden.
  • Eine Umsetzung des neuen Asylverfahrens, das flüchtlingsvölkerrechtlichen und menschenrechtlichen Normen entspricht. UNHCR setzt sich dafür ein, dass die Fairness sowie die Qualität und Effizienz des Asylverfahrens durch die Neustrukturierung effektiv verbessert wird. Dazu gehört eine unabhängige, ausreichend finanzierte und qualitativ hochwertige Beratung und Rechtsvertretung.

Ein faires und effektives Asylverfahren stärkt das Vertrauen der Schutzsuchenden und der gesamten Gesellschaft – darin, dass dieses zuverlässig ermittelt, wer tatsächlich den Schutz der Schweiz benötigt und daher längerfristig in der Schweiz bleiben wird. Dieses Vertrauen schafft ausserdem von Beginn an gute Voraussetzungen für einen erfolgreichen Integrationsprozess schutzbedürftiger Personen in der Schweiz.

UNHCR Dokumente zum Asylverfahren – Schweiz

Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen

UNHCR-Stellungnahme zur Parlamentarischen Initiative 17.423: Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 14. Februar 2020  – Juni 2020

Neustrukturierung des Asylbereichs

Empfehlungen zur Änderung der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1), Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) – November 2017

Dublin III / Eurodac-Acquis

Entwurf einer Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich dem Dublin/Eurodac-Acquis – März 2015

Neustrukturierung des Asylbereiches

Zusammenfassung der Empfehlungen von UNHCR zur Änderung des Schweizer Asylgesetzes (Neustrukturierung Asylbereich, Erlass 2, AsylG) – Januar 2015

UNHCR Dokumente zum Asylverfahren – International

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

UNHCR-Handbuch und -Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Dezember 2013

Left in Limbo

UNHCR-Studie zur Umsetzung der Dublin-III-Verordnung [EN] – August 2017

Protection Manual

Umfassende UNHCR-Datenbank zu Richtlinien und Positionen zu internationalem Schutz [EN]

Beyond Proof: Credibility Assessment in EU Asylum Systems

UNHCR-Studie zur Glaubhaftigkeitsprüfung in europäischen Asylverfahren [EN] – Mai 2013

Weitere Informationen zum Asylverfahren

Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Asylverfahren kurz erklärt

Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Ablauf des Asylverfahrens

Staatssekretariat für Migration (SEM): Handbuch Asyl und Rückkehr

Handbuch mit den wichtigsten Informationen zu besonderen verfahrens- und rückkehrspezifischen Themen

European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Switzerland

Länderbericht zu Asyl in der Schweiz, inklusive Informationen und Statistiken zum Asylverfahren [EN]