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FAQ Humanitäre Aufnahmeprogramme

FAQ Humanitäre Aufnahmeprogramme

Um Menschen in akuten Krisenzeiten eine sichere und legale Einreise zu ermöglichen, können Staaten humanitäre Aufnahmeprogramme einrichten. Diese Programme werden in der Regel als kurzfristige Reaktion auf dringende Notlagen erarbeitet und sollen eine schnelle Einreise von bestimmten Personengruppen ermöglichen. Deutschland hat auf Bundesebene bereits in den 1970er vietnamesische Boat-People oder in den 1990er Jahren bosnische Flüchtlinge aufgenommen. Insbesondere in den Jahren 2013 bis 2016 wurde auf Bundesebene ein humanitäres Aufnahmeprogramm für insgesamt 20.000 Personen durchgeführt.

Welche humanitären Aufnahmeprogramme gab es bereits in Deutschland?

Sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesländer haben humanitäre Aufnahmeprogramme eingerichtet. Damit erklärten sie sich bereit, eine gewisse Anzahl von schutzbedürftigen Menschen aufzunehmen.

Zunächst das humanitäre Aufnahmeprogramme des Bundes: Zwischen 2013 und 2016 konnten rund 20.000 Personen aus Syrien mit Hilfe von drei Bundesaufnahmeprogrammen nach Deutschland einreisen. Seit 2017 wurden bis zu 500 syrische Flüchtlinge aus der Türkei monatlich im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms in Deutschland aufgenommen.

Darüber hinaus hat der Bund nach dem Brand im Flüchtlingslager Moria auf Lesbos im Herbst 2020 ein weiteres humanitäres Aufnahmeprogramm für sich in Griechenland befindende anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte aufgelegt: Insgesamt sollten im Rahmen dieses Programmes 1553 Menschen einreisen.

Außerdem haben im Jahr 2013 die Bundesländer – mit Ausnahme Bayerns – beschlossen, eigene Aufnahmeprogramme für Familienangehörige (1. und 2. Verwandtschaftsgrad) von in Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen einzuführen.

Neben den genannten Möglichkeiten, gibt es auch eine individuelle humanitäre Aufnahme nach § 22 AufenthG für besonders gelagerte Einzelfälle.

Wie ist das Verfahren um für ein humanitäres Aufnahmeprogramm berücksichtigt zu werden?

An der Durchführung der früheren Bundeaufnahmeprogramme waren – je nach Aufnahmeprogramm – UNHCR, lokale NGOs, die Bundesländer, das Bundesinnenministerium, das Bundesaußenministerium sowie deutsche Auslandsvertretungen beteiligt. Das konkrete Aufnahmeverfahren richtete sich nach der jeweiligen Aufnahmeanordnung. Grundsätzlich kann man sich für Aufnahmen im Zusammenhang von humanitären Aufnahmeprogramme nicht bewerben.

Die Aufnahme in ein Landesprogramm kann von Verwandten, die sich bereits in Deutschland aufhalten, beantragt werden. Diese müssen sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden und die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vorlegen.

Welche Regelungen gelten für Personen, die im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogrammes nach Deutschland eingereist sind?

Personen, die im Rahmen eines humanitären Bundesaufnahmeprogramms eingereist sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Die Dauer richtet sich nach der jeweiligen Aufnahmeanordnung. In der Vergangenheit wurden die Aufenthaltstitel meist für 3 Jahre erteilt.

Personen, die im Rahmen eines Länderaufnahmeprogramms einreisen, erhalten einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Auch diese sahen in der Vergangenheit regelmäßig eine Dauer von 2 -3 Jahren vor.

Personen, die im Rahmen von humanitären Aufnahmeprogrammen (sowohl Bund als auch Land) einreisen, durchlaufen kein Asylverfahren. Bei den Rechten für die aufgenommenen Menschen gelten – je nach Aufenthaltstitel – unterschiedliche Regelungen für den Zugang zu Sprach- und Integrationskursen, dem Arbeitsmarkt, Bildung und zum Gesundheits- und Sozialversicherungssystem.

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