Asyl in der Europäischen Union

Seit den 1990er-Jahren bemühen sich die EU-Mitgliedsstaaten um eine Vereinheitlichung ihrer Asylpolitik. Die rechtliche Grundlage für ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) legte 1999 der Amsterdamer Vertrag.

Das GEAS legt gemeinsame Mindeststandards für die Behandlung von Asylanträgen und den Umgang mit Schutzsuchenden fest. Auf diesem Weg soll das Asylrecht der Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden. Die Grundlage hierfür bildet die Genfer Flüchtlingskonvention und das Zusatzprotokoll von 1967. Zudem müssen die Rechte im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen. Umgesetzt wird das GEAS durch spezifische EU-Rechtsinstrumente. Dazu zählen die Aufnahme-, Asylverfahrens- und Qualifikationsrichtlinie sowie die Eurodac- und Dublin-III-Verordnung.

Die europäischen Staaten führen eigenständig nationale Asylverfahren auf der Grundlage der EU-Rechtsinstrumente durch. UNHCR steht den Regierungen vor Ort beratend zur Seite und setzt sich für die Stärkung der Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden ein.

UNHCR arbeitet ausserdem mit einer Vielzahl von Partnern zusammen, darunter die Europäische Union und der Europarat. UNHCR begleitet durch regelmässige Treffen und Konsultationen und Stellungnahmen die Entwicklung des GEAS.

Weitere Informationen zum europäischen Asylsystem

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) wird durch europäische Richtlinien und Verordnungen bestimmt, die entweder in nationales Recht umgesetzt wurden oder unmittelbar anwendbar sind. Neben der Dublin-III-Verordnung bilden die folgenden Rechtsinstrumente die Grundlage des GEAS:

  • Qualifikationsrichtlinie: Die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) enthält Vorgaben zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags. Ihr Zweck ist die Festlegung einheitlicher Anerkennungsvoraussetzungen für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte.
  • Verfahrensrichtlinie: Mit der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) werden Mindeststandards für die Durchführung des Asylverfahrens festgelegt.
  • Aufnahmerichtlinie: Die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) legt gemeinsame Standards für die Lebensbedingungen von Asylsuchenden während des Asylverfahrens fest. Hiervon erfasst sind Regelungen zur Unterbringung, Versorgung und zum Arbeitsmarkt.
  • Dublin-III-Verordnung: Die Dublin-Verordnung (VO 604/2013) regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist.
  • Eurodac-Verordnung: Die Eurodac-Verordnung (VO 603/2013) regelt den europaweiten Fingerabruckvergleich von Asylsuchenden und Personen ohne Aufenthaltsrecht. Sie legt die Voraussetzungen der Speicherung der Daten in einer zentralen Datenbank fest.

Neben diesen Rechtsinstrumenten wird das Asylrecht durch weiteres europäisches Recht beeinflusst, das aber nicht ausschliesslich auf Asylsuchende Anwendung findet, wie zum Beispiel die Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG).

Dublin Verfahren

Das Dublin-Verfahren ist ein zentraler Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). In dem Verfahren wird anhand objektiver Kriterien festgestellt, welcher europäische Mitgliedsstaat für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist. Das Verfahren soll sicherstellen, dass jeder Asylantrag innerhalb der Europäischen Union nur einmal geprüft wird. Geregelt ist das Verfahren durch die europäische Dublin-III-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 640/2013), die in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island Anwendung findet.

Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sie hat jedoch mit der EU das Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA, SR 0.362.31) wie auch das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, R 0.142.392.68) unterzeichnet und wendet beide seit dem 12. Dezember 2008 an. Durch das Schengen-Abkommen wurde die Schweiz Teil des gemeinsamen europäischen Binnenraums, in welchem die Binnengrenzen abgeschafft wurden. Als Teil des Dublin-Systems sind für die Schweiz die Regelungen nach der Dublin-III-Verordnung, wie auch der Eurodac-Verordnung rechtlich verbindlich. Die Schweiz hat sich zudem verpflichtet, Weiterentwicklungen des Schengen- beziehungsweise des Dublin-Rechtsrahmens zu übernehmen. Deshalb hat die Schweiz unter anderem auch die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), welche Bestimmungen bezüglich Rückkehrentscheidungen, Rückkehr, Abschiebung sowie Inhaftnahme zur Sicherstellung der Abschiebung und Einreiseverbote enthält, übernommen. Obwohl die Bestimmungen in der Qualifikations-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, welche die Grundlage des GEAS bilden, für die Schweiz rechtlich nicht verbindlich sind, sind sie für die Schweiz doch von Relevanz.