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Keine weitere Einschränkung des Schutzes für Kriegs- und Gewaltvertriebene

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Keine weitere Einschränkung des Schutzes für Kriegs- und Gewaltvertriebene

11. June 2025 Also available in:

Aus Sicht von UNHCR sollte die vorläufige Aufnahme nicht weiter beschränkt werden. Diesen Status erhalten in der Schweiz Menschen, die vor Krieg und Gewalt fliehen, aber keine individuelle Verfolgung nachweisen können. Dazu ist festzuhalten:

Viele Menschen in Kriegs- und Gewaltsituationen fliehen vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Sie sollten als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten. In der Schweiz geschieht dies nicht immer, weil die Anforderungen an den Nachweis individueller Verfolgung sehr hoch angesetzt sind.

Kriegs- und Gewaltvertriebene haben den gleichen Schutzbedarf wie Flüchtlinge im Sinne der GFK, auch wenn sie keinen Flüchtlingsstatus erhalten. Sie können nicht gefahrlos in ihr Herkunftsland zurückkehren, da sie dort an Leib und Leben bedroht sind. Vor dem Hintergrund von Krieg und Gewalt ist die Unterscheidung zwischen individueller Verfolgung und den Gefahren von Krieg und Gewalt häufig schwierig. Die Menschen fliehen aus den gleichen Lebensumständen.

Die anhaltenden Konflikte in Ländern wie Afghanistan oder Somalia zeigen, dass solche Gefahren oft über Jahre oder Jahrzehnte bestehen bleiben. Dementsprechend unterscheiden sich die Dauer und Intensität des Schutzbedarfs von vorläufig Aufgenommenen nicht vom Schutzbedarf anerkannter Flüchtlinge.

Auch Kriegs- und Gewaltvertriebene ohne Flüchtlingsanerkennung geniessen internationalen Schutz. Zahlreiche menschenrechtliche Normen verbieten ihre Rückschiebung. In vielen Staaten werden Kriegs- und Gewaltvertriebene ohne Nachweis individueller Verfolgung als Flüchtlinge anerkannt. In anderen Staaten und auch in der Europäischen Union erhalten sie einen subsidiären Schutzstatus, der in vielen Bereichen die gleichen Rechte wie der Flüchtlingsstatus gewährt.

UNHCR begrüsst die Diskussion um eine Reform der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich. Von einer weiteren Beschränkung sollte jedoch abgesehen werden. UNHCR hat mehrfach betont, dass die Schweiz einen positiven Schutzstatus für Personen einführen sollte, die bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland von der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bedroht wären, aber angesichts der restriktiven Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention oder des Staatenlosenübereinkommens in der Schweiz keinen Schutz auf der Grundlage dieser Instrumente erhalten.